Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_869/2008
Urteil vom 2. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. September 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Oktober 2008 (Poststempel) gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. September 2008, worin das gegen einen Einspracheentscheid des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 13. Mai 2008 angestrengte Rechtsmittelverfahren infolge Rückzugs von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde,
in die übrigen Akten,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer nicht näher ausführt, inwiefern die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz auf einem Rechtsfehler beruht,
dass hierfür insbesondere erforderlich wäre, in nachvollziehbarer Weise einen Irrtum aufzuzeigen, dem der Beschwerdeführer beim Erklären des Rückzugs erlegen war und der es erlauben würde, auf die Rückzugserklärung bzw. die Abschreibungsverfügung zurückzukommen (BGE 109 V 234 E. 3 S. 237 f.; vgl. auch BGE 111 V 156 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 119 V 36 Erw. 1b mit Hinweis),
dass der Versicherte in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2008 statt dessen zwar teilweise von Irrtümern spricht, ohne indessen darzulegen oder dass erkennbar wäre, inwieweit diese mit der Rückzugserklärung selbst in direktem Zusammenhang stünden bzw. stehen könnten,
dass er überdies keine zulässigen Anträge in der Sache selbst stellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse SYNA schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel