Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_809/2008/don
Urteil vom 3. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdegegner,
alle 4 vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdy, Winzerhalde 16, 8049 Zürich.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2008 des Zürcher Obergerichts, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert, dessen Rekurs gegen einen Nichteintretensbeschluss des Bezirksgerichts E.________ (Nichteintreten auf eine Klage des Beschwerdeführers aus Persönlichkeitsverletzung einerseits mangels Rechtsschutzinteresses und anderseits mangels Durchführung des gemäss Haftungsgesetz vorgeschriebenen Vorverfahrens) abgewiesen und den angefochtenen Beschluss bestätigt hat,
in Erwägung,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche "vorbefassten" und "rückgriffsbeklagtischen" Bundesrichter(innen) und Gerichtsschreiber(innen) nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an früheren Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt F.________ und G.________ eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere den erstinstanzlichen Beschluss) als den obergerichtlichen Beschluss vom 20. Oktober 2008 anficht (Art. 75 BGG bzw. Art. 100 BGG),
dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72ff. BGG voraussetzt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt oder auf einer offensichtlich unrichtigen, d.h. unhaltbaren und damit willkürlichen (Art. 9 BV), oder anderweitig Recht verletzenden, für den bundesgerichtlichen Entscheid erheblichen Sachverhaltsfeststellung beruht, wobei auch die Erheblichkeit der gerügten Feststellung in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen ist (Art. 42 Abs. 2, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass das Obergericht im Beschluss vom 20. Oktober 2008 erwog, die erste Instanz sei zu Recht auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil einerseits (für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer behaupteten Persönlichkeitsverletzung durch Staatsangestellte) das Haftungsgesetz anwendbar sei und daher das dort vorgeschriebene Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, und weil anderseits der in einem Verwaltungsverfahren erfolgte Entzug der Berufungsausübungsbewillligung des Beschwerdeführers nicht auf dem Weg eines Zivil- oder Staatshaftungsprozesses korrigiert werden könne,
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht Rechtsverletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss bundesrechtswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann