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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_310/2008 /nip
Urteil vom 5. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid vom 24. November 2008 des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter.
In Erwägung,
dass X.________ gemäss der am 24. November 2008 ergangenen Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Winterthur in Sicherheitshaft versetzt worden ist;
dass er hiergegen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254), auf die der Beschwerdeführer bereits gemäss Schreiben vom 25. September 2008 hingewiesen worden ist (dies im früheren Verfahren 1B_260/2008), nicht zu genügen vermag;
dass somit mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp