Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_896/2008
Urteil vom 5. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügungen vom 30. Januar 2008 das Gesuch der S.________ um Leistungen der Invalidenversicherung abwies,
dass S.________ gegen die den Rentenanspruch betreffende Verfügung Beschwerde erheben liess, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. September 2008 abwies,
dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und beantragt, den Entscheid vom 9. September 2008 sowie die Verfügung vom 30. Januar 2008 aufzuheben und das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung gutzuheissen,
dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügt und diesbezüglich die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die Vorinstanz einlässlich begründet hat, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das interdisziplinäre Gutachten des Inselspitals Bern vom 31. Oktober 2007 abzustellen ist und dessen Beweiswert auch durch die Berichte des Dr. med. G.________ vom 27. Mai 2004, des Dr. med. L.________ vom 21. Juli 2005 und des Dr. med. R.________ vom 3. Juni 2006 nicht geschmälert wird,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig sind oder sonst wie Bundesrecht verletzen,
dass die neu eingereichten ärztlichen Berichte des Kantonsspitals Baden vom 31. Juli 2008, des Dr. med. R.________ vom 10. Oktober 2008 und des Dr. med. G.________ vom 27. Oktober 2008 als neue Beweismittel unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG) und ohnehin nicht den sich bis 30. Januar 2008 erstreckenden gerichtlichen Prüfungszeitraum betreffen (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; 116 V 246 E. 1a S. 248),
dass der Beschwerdeführerin mit Blick auf die im Bericht des Dr. med. G.________ vom 27. Oktober 2008 erhobenen neuen Befunde das Neuanmeldungsrecht nach Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV zur Verfügung steht,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann