Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_759/2008/sst
Urteil 8. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB); Schadenersatz und Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Juni 2008.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob am 25. Mai 2007 Anklage gegen X.________ wegen einfacher Körperverletzung. Sie warf ihm vor, am 31. Juli 2006, um ca. 17:30 Uhr, die Wohnung seiner damaligen Freundin Y.________ betreten, diese aus Eifersucht am Handgelenk gepackt, zweimal gegen eine Wand gestossen, und, nachdem er die Wohnung ergebnislos nach einem Nebenbuhler durchsucht hatte, der zu Boden gegangenen Frau einen Tritt gegen das rechte Bein versetzt zu haben. Dadurch habe Y.________ einen Unterarm- und einen Oberschenkelhalsbruch erlitten.
Das Bezirksgericht Andelfingen verurteilte X.________ am 7. September 2007 wegen einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen à 30 Franken. Es stellte fest, dass er für den Y.________ aus der Straftat entstandenen Schaden grundsätzlich ersatzpflichtig sei und verwies die Sache zur genauen Feststellung des Schadenersatzes auf den Zivilweg. Ausserdem verpflichtete es ihn, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen und auferlegte ihm die angefallenen Kosten und Entschädigungen.
Auf Berufung von X.________ und von Y.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil. Es änderte dieses einzig in Bezug auf die Genugtuung ab, indem es Y.________ eine solche von Fr. 5'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 31. Juli 2006 zusprach und die weitergehenden Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg verwies. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von Y.________, auferlegte es X.________.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren nicht einzutreten, die Kosten für die unentgeltliche Geschädigtenvertretung und die bisherigen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm für das Verfahren vor den beiden kantonalen Instanzen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 13'722.55 zuzusprechen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatzes "in dubio pro reo". In der Sache kritisiert er indessen bloss die obergerichtliche Beweiswürdigung, die das Bundesgericht entgegen seiner Auffassung nicht frei, sondern nur auf Willkür prüft (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf den Verletzungen, die die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen erlitt, und ihren Aussagen dazu. Für das Obergericht sind diese detailliert, nachvollziehbar, in sich stimmig, im Wesentlichen widerspruchsfrei, mit originellen, stimmigen Details versetzt und damit glaubhaft (angefochtener Entscheid E. 7 S. 10 ff.). Die Aussagen des Beschwerdeführers seien zwar auch detailliert und widerspruchsfrei, wobei er sich allerdings damit habe begnügen können, die Verletzungen als Folge eines nicht durch ihn verursachten Sturzes der Beschwerdegegnerin darzustellen und im Übrigen deren Schilderung zu übernehmen (angefochtener Entscheid E. 7.7 S. 13 f.). Die emotionale Situation des Beschwerdeführers - er fühlte sich betrogen und von der Beschwerdegegnerin lächerlich gemacht - spreche indessen klar für ihre Version. Es falle auch auf, dass seine Aussage im entscheidenden Punkt - auf welche Weise die Beschwerdegegnerin zu Fall kam - auffallend vage seien. Für "möglich, aber nicht entscheidend" hält das Obergericht, dass sich die an Osteoporose (Knochenschwund) leidende Beschwerdegegnerin die Bruchverletzungen theoretisch auch durch einen Sturz ohne Fremdeinwirkung hätte zuziehen können.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt die obergerichtliche Feststellung als willkürlich, die krankheitsbedingte Gebrechlichkeit der Beschwerdegegnerin sei für die Beurteilung des Falles nicht entscheidend.
Das Obergericht hat mit einer ohne weiteres haltbaren Begründung (angefochtener Entscheid E. 7 S. 10 ff.) dargetan, weshalb es die Version der Beschwerdegegnerin - sie sei vom Beschwerdeführer tätlich angegangen worden, als Folge des Angriffs gestürzt und, auf dem Boden liegend, von diesem getreten worden - für glaubhaft hält und die Version des letzteren, sie sei ohne seine Einwirkung gestürzt, für unglaubhaft. Darauf ist zu verweisen. Stand aber somit fest, dass der Sturz Folge des Angriffs war, war für das Obergericht die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin wegen ihrer Knochenschwäche derartige Verletzungen auch durch einen Sturz ohne Fremdeinwirkung zugezogen haben könnte, effektiv nicht entscheidend. Die Willkürrüge ist unbegründet.
2.3 Der Beschwerdeführer bezeichnete die Beschwerdegegnerin als Alkoholikerin und notorische Lügnerin, deren generelle Glaubwürdigkeit stark eingeschränkt sei. Zur Illustration dieser Einschätzung machte er vor Obergericht geltend, diese habe ihn nach dem 31. Juli 2006 noch mindestens dreimal telefonisch zu erreichen versucht, was sie wahrheitswidrig abgestritten habe. Er habe die Anrufversuche mit Abbildungen des Displays seines Handys bewiesen. Das Obergericht habe diesen Beweis indessen in Verkennung der technischen Abläufe, nach denen der Handybesitzer vom Mobilfunkbetreiber über einen nicht entgegengenommenen Anruf unterrichtet werde, in unhaltbarer Weise als gescheitert zurückgewiesen. Ebenfalls willkürlich sei in diesem Zusammenhang die Erwägung des Obergerichts, es sei möglich, dass sich die Beschwerdegegnerin an diese Kontaktversuche nicht mehr erinnern könne. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein extrem verängstigtes Gewaltopfer, wie es die Beschwerdegegnerin sein wolle, versucht haben könnte, mit dem Täter in Kontakt zu treten, ohne sich daran zu erinnern. Eine weitere Lüge der Beschwerdegegnerin betreffe ihr Verhältnis zu A.________, habe sie doch erklärt, in der Zeit des Vorfalls zu keinem anderen Mann als dem Beschwerdeführer ein (intimes) Verhältnis unterhalten zu haben. A.________ habe sich dagegen als ihr Lebenspartner ausgegeben. Da kein Grund ersichtlich sei, weshalb er in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt haben sollte, liege nahe, dass die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt gelogen habe.
2.4 Gegenstand des obergerichtlichen Beweisverfahrens war einzig, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2006 angegriffen und verletzt hat, mithin ihre konkreten Anschuldigungen glaubhaft sind. Ihre Trinkgewohnheiten und ihre generelle Glaubwürdigkeit spielen nur insoweit eine Rolle, als sie die Würdigung ihrer Anschuldigung beeinflussen könnten.
Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens vorab versucht, den Ruf der Beschwerdegegnerin als glaubwürdige Person zu untergraben. So hat er seine beiden Töchter und seine Schwiegermutter als eine Art Leumundszeuginnen aufgeboten, um ihre angebliche Unzuverlässigkeit bzw. Lügenhaftigkeit nachzuweisen. Die Töchter konnten aus eigener Anschauung indessen nur von Familienfesten erzählen, an denen sie zu viel getrunken und "peinliche Auftritte" gehabt habe, brachten ihre Abneigung gegen sie zum Ausdruck und berichteten "vom Hörensagen" Nachteiliges über sie, etwa sie sei trotz Führerausweisentzugs gefahren, habe ein Restaurant demoliert etc. Die Schwiegermutter vermochte über ihr Patenkind aus eigener Wahrnehmung bloss zu berichten, sie habe immer sehr viel Phantasie gehabt und es mit der Wahrheit nicht immer sehr genau genommen. Das Obergericht hat zu Recht erwogen, dass sich aus der vom Beschwerdeführer veranlassten Untersuchung des Vorlebens der Beschwerdegegnerin nichts ergeben hat, was die Glaubhaftigkeit ihrer Anschuldigung in Frage stellen könnte.
In dieser Beziehung ebenfalls unmassgeblich ist, ob die Beschwerdegegnerin nach der Tat versuchte, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Selbst wenn sie dies - was keineswegs feststeht - bewusst zu Unrecht abgestritten hätte, könnte aus einer solchen für das Verfahren letztlich völlig unerheblichen Lüge nicht geschlossen werden, sie wäre generell unglaubwürdig und fähig, jemanden wider besseren Wissens einer Straftat zu beschuldigen. A.________ hat sich zwar gegenüber der Polizei als Lebenspartner der Beschwerdegegnerin bezeichnet. Als Zeuge hat er dazu ausgeführt, er habe seine Anwesenheit ja irgendwie legitimieren müssen. Er kenne sie schon lange und verweigere weitere Auskünfte zu ihrer Beziehung. Der Zeuge hat damit nicht bestätigt, parallel zum Beschwerdeführer eine intime Beziehung zur Beschwerdegegnerin unterhalten zu haben. Die Aussagen der beiden widersprechen sich daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht.
2.5 Was der Beschwerdeführer weiter gegen die Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, mit welcher er seine Sicht der Dinge darlegt, ohne nachzuweisen, inwiefern die gegenteilige des Obergerichts unhaltbar sein soll. Dies gilt etwa für seine Ausführungen, die Erklärung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie den Namen des Täters nicht sofort, sondern erst einige Tage nach dem Vorfall bekanntgegeben habe, sei entgegen der Auffassung des Obergerichts wenig überzeugend, oder seine Ausführungen, die Beschwerdegegnerin hätte ein starkes Motiv gehabt, ihn anzuschwärzen, da er ihr die für den Fall andauernder Abstinenz versprochenen 1'000.-- Franken nicht bezahlt habe. Soweit in diesem Entscheid auf Darlegungen in der Beschwerde nicht eingegangen wurde, handelt es sich um appellatorische Kritik am obergerichtlichen Entscheid, worauf nicht einzutreten ist.
2.6 Dem angefochtenen Entscheid ist im Übrigen schlüssig zu entnehmen, weshalb das Obergericht von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt ist. Er hält damit den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen ohne weiteres stand, auch wenn einzelne, das Beweisthema höchstens am Rande betreffende Einwände nicht ausdrücklich abgehandelt sind. Die eher beiläufig erhobenen Rügen, das Obergericht habe die Begründungspflicht bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sind unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Störi