Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_934/2008
Urteil vom 10. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
Y.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das von Y.________, geboren 1962, am 17. Mai 2004 eingereichte Leistungsgesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2006 mangels anspruchsbegründender Invalidität abwies, woran sie mit Einspracheentscheid vom 26. März 2007 festhielt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2008 abwies,
dass Y.________ mit Beschwerde Zusprechung einer Rente oder Rückweisung der Sache zur Ergänzung der medizinischen Aktenlage und Neubeurteilung beantragen lässt,
dass das kantonale Gericht in sorgfältiger und gründlicher Würdigung der schlüssigen medizinischen Aktenlage, insbesondere des am 16. Januar 2006 erstatteten multidisziplinären Gutachtens des Instituts X.________, mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin trotz ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere jenen psychischer Natur (depressive Störung und somatoforme Schmerzstörung), sowohl ihre angestammte Tätigkeit in der Hotellerie als auch eine leidensangepassten Tätigkeit ganztägig ausüben kann, wobei ihre Leistungsfähigkeit nur zu 20 % eingeschränkt sei,
dass diese Festlegung der Arbeitsfähigkeit als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2. S 397 f.) das Bundesgericht bindet (Art. 105 Abs. 1 BGG),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde weitgehend in - im Rahmen der Art. 95 f. BGG unzulässiger - appellatorischer Kritik tatsächlicher Natur an der vom kantonale Gericht bundesrechtskonform vorgenommenen Beweiswürdigung erschöpfen,
dass die Berichte der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G.________, Psychiatrie u. Psychotherapie FMH, vom 30. Mai 2007 und - soweit novenrechtlich überhaupt zulässig (Art. 99 BGG) - vom 5. November 2008 - auch mit Blick auf die Verschiedenheit von Therapie- und Expertiseauftrag (vgl. statt vieler 9C_705/2007 vom 18. August 2008 E. 4.1.1) - weder geeignet sind, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, noch eine seit der Begutachtung beim Institut X.________ eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu belegen, setzt sich doch Dr. G.________ nicht mit den Schlussfolgerungen der Expertise auseinander und findet sich darin weder für die vom Gutachten des Institut X.________ divergierende Diagnosestellung noch für die von der Expertise markant abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Begründung,
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf, weshalb von der beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass sich die Beschwerdeführerin mit dem vom kantonalen Gericht vorgenommenen Einkommensvergleich, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % ergab, nicht auseinandersetzt, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer i.V. Fessler