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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_416/2008
Urteil vom 12. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
Z.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10,
3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 10. April 2008.
Sachverhalt:
A.
A.a Z.________, geboren 1954, verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre. Seit dem Jahre 1970 war er hauptsächlich als Schwellenmeister für die Gemeinde tätig und half daneben seinem Bruder bei der Bewirtschaftung des elterlichen Bauernhofes. Am 8. Dezember 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Probleme mit den Lungen, Wasserstau in den Beinen, Überfunktion der Schilddrüse und depressive Phasen, bestehend seit 2001, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an. Die IV-Stelle Bern führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht ein des Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. Januar 2004, dem weitere medizinische Einschätzungen beilagen. Am 7. Mai 2004 verfügte die IV-Stelle die Gewährung von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Stellenvermittlung. In diesem Rahmen veranlasste sie eine Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle Befas (im Folgenden: Befas), vom 10. Februar 2005. Am 13. April 2005 beschloss sie intern, Z.________ habe Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % ab 1. August 2003. Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Bericht des Dr. med. B.________, FMH für Innere Medizin, besonders Lungenkrankheiten, vom 24. Mai 2005, dem Ergebnisse kardiologischer und pneumologischer Untersuchungen beilagen) veranlasste die IV-Stelle einen Bericht ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. G.________, vom 30. Juni 2005). Am 4. August 2005 hob die IV-Stelle ihren (internen) Beschluss vom 13. April 2005 auf und verfügte gleichentags, mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad von 10 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2006 bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung.
A.b Eine hiegegen erhobene Beschwerde des nunmehr anwaltlich vertretenen Z.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Mai 2006 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück.
A.c Die IV-Stelle holte einen (zusätzlichen) Bericht ihres RAD (Dr. med. G.________) vom 7. Juni 2006 ein und veranlasste auf dessen Empfehlung hin eine medizinische Abklärung bei der Akademie A.________, Spital X.________ (Gutachten vom 22. Dezember 2006). Am 6. März 2007 fand ein Gespräch der Abklärungsperson der IV-Stelle mit Z.________ (Hausbesuch; Bericht vom 8. März 2007) statt. Mit Vorbescheid vom 14. März 2007 stellte die IV-Stelle die Zusprechung einer halben Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 55 %) ab 1. September 2003 in Aussicht. Nachdem Z.________ am 4. April 2004 die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt hatte, verfügte sie am 13. Dezember 2007 entsprechend dem Vorbescheid.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des Z.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. April 2008 ab.
C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur erneuten Begutachtung, beantragen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil in der Regel den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
Die Vorinstanz erwog in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten, gestützt auf das Gutachten der Akademie A.________ vom 22. Dezember 2006, welchem voller Beweiswert zukomme - zumal es entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen weder lückenhaft noch widersprüchlich sei - wäre der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.
Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, im angefochtenen Entscheid werde der Sachverhalt unrichtig festgestellt und (Bundes-) Recht falsch angewendet. Einmal mehr werde der Hausarzt (gemeint wohl: der den Beschwerdeführer seit 17. März 2006 behandelnde Spezialarzt Dr. med. S.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) gegen die Gutachter ausgespielt, obwohl die Einschätzungen des ersten aktueller und umfassender seien, indem sein Verlaufsbericht vom 24. Januar 2008 die zusätzliche Diagnose eines chronischen depressiven Zustandsbildes enthalte, welches den Ärzten der Akademie A.________ offenbar entgangen sei. Die IV-Stelle hätte den Gutachtern zudem Gelegenheit bieten müssen, sich zum Verlaufsbericht des Dr. med. S.________ vom 24. Januar 2008 zu äussern, in welchem eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen und nachvollziehbar eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde.
3.
3.1 Die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente erschöpfen sich weitgehend in einer letztinstanzlich unzulässigen, appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Der Versicherte bringt nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erscheinen lassen könnte. Soweit er geltend macht, den Gutachtern der Akademie A.________ sei die von Dr. med. S.________ am 24. Januar 2008 - im Nachgang zur Verfügung - diagnostizierte chronische depressive Entwicklung entgangen und damit den Beweiswert des Gutachtens vom 22. Dezember 2006 anzweifelt, ist sein Vorbringen bereits deshalb nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzutun, weil sich in den übrigen medizinischen Akten kein Hinweis auf eine depressive Entwicklung findet: Weder Hausarzt Dr. med. H.________ (Bericht vom 20. Januar 2004) noch die Ärzte am Spital Y.________ (Bericht vom 24. Februar 2004) noch die Mediziner der Befas (Abklärungsbericht vom 10. Februar 2005) erwähnen eine derartige psychische Erkrankung, weshalb jedenfalls eine chronifizierte Problematik unwahrscheinlich ist. Eine erst nach Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2007 aufgetretene depressive Entwicklung wäre im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens geltend zu machen.
3.2 Wenn das kantonale Gericht hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der sowohl im psychiatrischen Fachgutachten des Dr. med. F.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. November 2006, als auch von Dr. med. S.________ am 24. Januar 2008 diagnostizierten sozialen Phobie (welche sich insbesondere darin äussert, dass dem Versicherten der Kontakt mit neuen Menschen fremd ist und Ängste, Unsicherheit sowie dysthyme Verstimmungen auslöst) auf die nachvollziehbar begründete Beurteilung der Ärzte der Akademie A.________ und nicht auf die äusserst knappe Einschätzung des behandelnden Spezialarztes Dr. med. S.________ abstellte, ist dies aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Zum einen hatten die Gutachter der Akademie A.________ entgegen den Vorbringen des Versicherten nicht erklärt, dieser könne nicht mehr "unter die Leute", sondern (lediglich) festgehalten, er habe anlässlich der Begutachtung ausgeführt, eine Tätigkeit mit längerem Arbeitsweg komme für ihn nicht in Frage, dafür sei er zu scheu. Weiter haben die Gutachter keineswegs verkannt, dass die psychische Erkrankung (teil-)invalidisierend ist. In Würdigung, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls bei nicht unvorbereiteter Begegnung mit Drittpersonen möglich ist, sich mitzuteilen und in einen Diskurs zu treten, wie er im Verlaufe des Abklärungsverfahrens mehrfach bewiesen hat, ist die Einschätzung im Gutachten der Akademie A.________ durchaus nachvollziehbar, wonach - zumindest in einer wenig sozialkonfrontierenden Erwerbstätigkeit - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Das kantonale Gericht durfte überdies ohne Verletzung von Bundesrecht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder (Spezial-)Ärzte mit besonderer Sorgfalt zu würdigen sind (hiezu etwa Urteil I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b/cc, publiziert in: AHI 2001 S. 114). Schliesslich hat es in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen. In der Tat ist die Begutachtung nicht Sache des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin (vgl. statt vieler Urteile 9C_814/2008 vom 25. November 2008 E. 3.2 und 9C_750/2007 vom 18. August 2008 E. 4.1.1, je mit weiteren Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle