Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_478/2008
Urteil vom 16. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
G.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. November 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Juni 2008 die dem 1954 geborenen G.________ bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2008 auf eine Viertelsrente herabsetzte, wobei sie zugleich einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass G.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben liess mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien "die gesetzlichen Leistungen zu erbringen",
dass er überdies um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen liess,
dass der Instruktionsrichter letzteres Begehren mit Zwischenentscheid vom 12. November 2008 abwies,
dass G.________ hiegegen Beschwerde ans Bundesgericht führen lässt mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der vorinstanzlichen Beschwerde sei wiederherzustellen,
dass Entscheide über die aufschiebende Wirkung Zwischenentscheide sind, gegen welche die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig sind,
dass aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist,
dass nämlich Entscheide über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG darstellen (Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2007, N. 7 zu Art. 98 BGG), laut welcher Gesetzesbestimmung mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 15 f. zu Art. 106 BGG; Nicolas von werdt, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2007, N. 8 zu Art. 106 BGG),
dass in der vorliegenden Beschwerde zwar die Verletzung des Willkür- und des Diskriminierungsverbots gerügt wird,
dass indessen diesbezüglich der Vorinstanz lediglich in allgemeiner Weise unterstellt wird, "in Tat und Wahrheit" wolle sie die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nicht zulassen (einzige Ausnahme bilde der "wohlhabende Rentenbezüger"),
dass damit nicht näher dargetan wird, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 134 II 124 E. 4.1 S. 133) unhaltbar und diskriminierend ist, weshalb von einer qualifiziert substanziiert begründeten Rüge der Verletzung von Grundrechten (Ulrich Meyer, a.a.O., N. 16 in fine und N. 19 zu Art. 106 BGG) nicht die Rede sein kann,
dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007),
dass die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger