Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_334/2008, 1B_335/2008
1B_336/2008, 1B_337/2008
Urteil vom 22. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________,
Y.________ AG,
Z.________ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
Verhöramt des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Archivgasse 1, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (1B_334/2008),
Entsiegelung (1B_335/2008),
Bezeichnung eines Verteidigers (1B_336/2008),
Durchsuchung und Beschlagnahme (1B_337/2008),
Beschwerden gegen die Verfügungen vom
5./12./17. November 2008 des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, und gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission.
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 ist die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug auf eine von der Y.________ AG, vertreten durch X.________, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhobene Beschwerde zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.
Sodann hat der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz in einer gegen X.________ geführten Strafuntersuchung einem vom Verhöramt des Kantons Schwyz gestellten Gesuch entsprochen und mit Verfügung vom 5. November 2008 die Entsiegelung verschiedener beim Angeschuldigten beschlagnahmter Dokumente und elektronischer Daten im Sinne der der Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen bewilligt.
In einem Verfahren betreffend Aufforderung zur Bezeichnung eines Verteidigers ist der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2. Rekurskammer dieses Gerichts mit Verfügung vom 12. November 2008 auf eine von X.________ erhobene Beschwerde aus formellen Gründen nicht eingetreten.
Schliesslich hat der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz X.________ mit Schreiben vom 17. November 2008 mitgeteilt, eine von ihm eingereichte Revisionsklage und weitere Eingaben im Zusammenhang mit einem Verfahren, das am 17. September 2008 zu einer Nichteintretensverfügung führte, ohne förmliche Erledigung abzulegen.
2.
Gegen die vier Entscheide führen X.________, die Y.________ AG und die Z.________ AG der Sache nach Beschwerde in Strafsachen.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die vier Verfahren zu vereinigen und die gegen die vier verschiedenen Entscheide in derselben Eingabe geführten Beschwerden gemeinsam zu beurteilen.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführer kritisieren die angefochtenen Entscheide und eine Vielzahl von Behörden verschiedener Kantone. Soweit die Beschwerdebegründung nachvollziehbar ist, machen sie auf ganz allgemeine Weise zahlreiche Rechtsverletzungen geltend, die sie über die angefochtenen Entscheide hinaus einer Vielzahl von Behördemitgliedern verschiedener Kantone zur Last legen. Sie legen jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die den angefochtenen Entscheiden zugrunde liegenden Begründungen bzw. die Entscheide im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerden nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die von den Beschwerdeführern nebst den Hauptbegehren um Aufhebung der fraglichen Entscheide gestellten Zusatzbegehren und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen nicht weiter zu erörtern.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, dem Verhöramt und der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sowie dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp