Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_847/2008/don
Urteil vom 22. Dezember 2008
II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Holzbau Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Gekeler.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkularbeschluss vom 5. November 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkularbeschluss vom 5. November 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesgericht am 18. Dezember 2008 (Donnerstag) und damit nach Ablauf (17. Dezember 2008) der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit der am 17. November 2008 erfolgten Eröffnung des Zirkularbeschlusses des Thurgauer Obergerichts eingereicht hat,
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der Abteilungspräsident den im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ergehenden Entscheid fällt,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann