Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_936/2008
Urteil vom 24. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. S.________,
2. W.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bähler und Rechtsanwältin Denise Dauwalder, Kapellenstrasse 14, 3011 Bern.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. Oktober 2008.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 29. Juni 2007 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Bern S.________, Geschäftsführer der A.________ GmbH, und W.________, Erbin der Gesellschafterin E.________, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 22'177.45. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprachen reduzierte sie die Schadenersatzforderung auf Fr. 21'754.80 (Entscheide vom 29. Oktober 2007).
B.
Die von S.________ und W.________ hiegegen angehobenen Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Oktober 2008 gut, und es hob die Einspracheentscheide auf.
C.
Die Ausgleichskasse erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Einspracheentscheide vom 29. Oktober 2007 seien, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, zu bestätigen.
Erwägungen:
1.
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die zur subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität, Nichtverwirkung) korrekt dargelegt. Richtig ist ebenfalls der Hinweis auf die solidarische Haftung mehrerer Organe einer juristischen Person für einen Schaden (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308) und die Voraussetzungen, welche die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen allenfalls zu entschuldigen vermögen, was der Fall ist, wenn die Arbeitgeberin, welche zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 108 V 183 E. 2 S. 188, bestätigt in BGE 121 V 243; ZAK 1992 S. 246, 1985 S. 575).
2.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob sich die Beschwerdegegner, wie das kantonale Gericht entschied, auf Rechtfertigungsgründe berufen können, welche sie von der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG befreien. Die Vorinstanz stellte nicht offensichtlich unrichtig und somit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 BGG) fest, die Unternehmung habe zunächst die für das Überleben wesentlichen Forderungen wie Löhne und Lieferantenrechnungen beglichen, wobei die Sozialversicherungsbeiträge aber mit Blick auf die getätigten Sanierungsbemühungen innert nützlicher Frist hätten nachbezahlt werden können. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese vorinstanzliche Einschätzung der Unternehmenslage in der kritischen Zeit als einer Entscheidung über eine Tatfrage als qualifiziert fehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen zu lassen. Der auf dieser Sachverhaltsgrundlage gezogene Schluss auf das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG (E. 1) verletzt Bundesrecht nicht (Art. 95 lit. a BGG).
3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin