BGer 1B_342/2008
 
BGer 1B_342/2008 vom 30.12.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_342/2008
Urteil vom 30. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Oktober 2008
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.
In Erwägung,
dass X.________ sich mit in türkischer Sprache verfasstem Schreiben vom 8. Dezember 2008 im Zusammenhang mit einem gegen ihn laufenden Strafverfahren ans Bundesgericht gewandt und der Eingabe verschiedene Dokumente beigefügt hat;
dass dem beigelegten, von der Polizeiwache Burgdorf verfassten Schreiben vom 4. September 2008 zu entnehmen ist, dass X.________ sich offenbar der Polizei gegenüber darüber beklagt hat, er habe nur einen ungenügenden Rechtsbeistand erhalten (wobei er laut dem Schreiben darauf aufmerksam gemacht worden ist, er müsste sich mit den offenbar seinem früheren Rechtsbeistand gegenüber erhobenen Vorwürfen gegebenenfalls zunächst mit Beschwerde an die Anwaltskammer Basel-Stadt wenden);
dass X.________ es dabei unterlassen hat darzulegen, welchen kantonalen Entscheid er anfechten will;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 9. Dezember 2008 aufgefordert hat, bis am 17. Dezember 2008 seine Beschwerde in einer Amtssprache einzureichen und nebstdem den angefochtenen Entscheid beizulegen (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werden könne (Art. 42 Abs. 5 BGG);
dass der Beschwerdeführer diese Verfügungen erhalten, darauf mit einem in deutscher Sprache geschriebenen Brief vom 10. Dezember 2008 geantwortet und es aber auch dabei unterlassen hat, den angefochtenen Entscheid einzureichen;
dass er am 22. Dezember 2008, also erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist, eine in deutscher Sprache abgefasste Übersetzung seiner Beschwerde eingereicht hat, gemäss der er offenbar ein am 17. Oktober 2008 ergangenes Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt anfechten will;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (s. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermag, was für sich allein Nichteintreten zur Folge hat (womit auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die fragliche Übersetzung erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist eingereicht hat, nicht weiter einzugehen ist);
dass über die nach dem Gesagten offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a bzw. b BGG entschieden werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen davon abzusehen ist, Kosten zu erheben;
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp