Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_982/2008
{T 0/2}
Urteil vom 30. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. Oktober 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. März 2007 B.________ ab 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente und Kinderrenten zusprach,
dass B.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Oktober 2008 abwies,
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Festsetzung des Rentenbeginns auf Februar 2002 sowie die Zusprechung einer Zusatzrente für den Ehemann beantragen lässt,
dass die Beschwerde zumindest bezüglich des zweiten Punktes den Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht genügt,
dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 10. August 2006 festgestellt hat, das der Rentenzusprechung zugrunde liegende psychische Leiden sei erst im Juni 2002 aufgetreten,
dass diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass die Beschwerde deswegen nicht durchdringt, weil die Beschwerdeführerin lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), weshalb es beim vorinstanzlich bestätigten Rentenbeginn bleibt,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Hotela und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann