Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_565/2008 /len
Urteil vom 5. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zug.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. November 2008.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 6. März 2006 beim Kantonsgericht Zug eine Klage auf Zahlung von Fr. 993'733.-- nebst Zins erhob;
dass das Kantonsgericht die Klage mit Urteil vom 11. August 2008 in Höhe von Fr. 35'000.-- nebst 5 % Zins sei 31. Dezember 2000 guthiess;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung anfocht und für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;
dass der Vorsitzende der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 3. November 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abwies und er in der Entscheidbegründung darauf hinwies, dass der Gesuchsteller damit für die Durchführung des von ihm angehobenen Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss nach Massgabe des in Betracht fallenden Streitwertes zu leisten habe (§ 36 Abs. 1 und 2 ZPO ZG);
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 29. November 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Vorsitzenden der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts vom 3. November 2008 mit Beschwerde anzufechten, wobei er in der Beschwerdebegründung die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung kritisierte, welche der angefochtenen Verfügung zu Grunde lagen;
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und es die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG);
dass die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, substantiiert darlegen muss, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (vgl. dazu im Einzelnen BGE 133 II 249 E. 1.4.3);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2008 diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin