BGer 4D_130/2008
 
BGer 4D_130/2008 vom 05.01.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4D_130/2008 /len
Urteil vom 5. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller.
Gegenstand
Forderungsklage,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 25. August 2008.
In Erwägung,
dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 6'510.-- vom Präsidenten I des Amtsgerichts Luzern-Stadt mit Urteil vom 25. August 2008 in der Höhe von Fr. 3'510.-- nebst Zins gutgeheissen wurde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass jede Partei innert zehn Tagen seit Zustellung des Urteils beim Amtsgericht eine vollständige Ausfertigung des Urteils mit Begründung verlangen könne und dass das Urteil rechtskräftig werde, falls keine Partei fristgemäss ein solches Begehren stelle;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2008 an das Obergericht des Kantons Luzern erklärte, das Urteil des Präsidenten I des Amtsgerichts mit "Einsprache/Beschwerde" anzufechten;
dass das Obergericht der Beschwerdeführerin mit Brief vom 18. September 2008 antwortete, dass sie durch einen vom Amtsgerichtspräsidenten als unentgeltlicher Rechtsvertreter und Beistand eingesetzten Rechtsanwalt vertreten sei, dem sie das Mandat nicht nach Belieben entziehen könne, weshalb sie nicht berechtigt sei, selber mit Eingaben ans Gericht zu gelangen;
dass das Obergericht, nachdem ihm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. September 2008 einen "Klagenachtrag" eingereicht hatte, mit Brief vom 23. September 2008 nochmals mitteilte, dass diese durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter und Beistand vertreten und deshalb nicht berechtigt sei, selbst mit Eingaben an das Gericht zu gelangen, und sie darauf hinwies, dass auf weitere Angaben dieser Art nicht mehr geantwortet werde;
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter und Beistand der Beschwerdeführerin dieser mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 mitteilte, dass das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 25. August 2008 rechtskräftig geworden sei und die Beschwerdegegnerin den geschuldeten Betrag bezahlt habe, und dass er festhielt, dass die Angelegenheit nun abgeschlossen und sein Mandat beendet sei;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 17. November 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, "Einsprache/Beschwerde gegen Amts-/Obergericht des Kantons Luzern" zu erheben;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. November 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgericht Luzern-Stadt sowie dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin