BGer 9C_1008/2008 |
BGer 9C_1008/2008 vom 05.01.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_1008/2008
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Urteil vom 5. Januar 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Parteien
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E.________, Deutschland, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Murat Nazlican, Herkulesstrasse 1-7, DE-45127 Essen,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse,
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Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgericht
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vom 27. Oktober 2008.
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Nach Einsicht
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in die am 5. Dezember 2008 per Fax eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des E.________ gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2008,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 9. November 2008 an E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Murat Nazlican, wonach eine per Fax eingereichte Beschwerde ungültig ist und dieser Mangel nur innert der im vorinstanzlichen Urteil angegebenen Beschwerdefrist, welche nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), behoben werden kann,
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in Erwägung,
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dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit anerkannter elektronischer Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können, weshalb die vom Beschwerdeführer eingereichte Fax-Eingabe unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67 f. Ziff. IV),
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dass dieser Mangel innerhalb der Beschwerdefrist nicht behoben werden konnte, da die Beschwerdefrist bereits im Zeitpunkt des Faxschreibens abgelaufen war,
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dass im Übrigen die Eingabe auch den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, da sie weder einen Antrag noch eine Begründung enthält, welch Letzte ebenfalls innert der Beschwerdefrist beizubringen ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Januar 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Helfenstein Franke
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