Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_143/2008
Urteil vom 6. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat und Finanzverwaltung R.________,
Steueramt des Kantons Aargau.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2005 und 2006 (Steuererlass),
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2008.
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 13. Mai 2008 hat der Gemeinderat R.________ X.________ die ausstehenden Steuern der Jahre 2005 und 2006 teilweise erlassen. Für die verbleibenden Ausstände 2005 und 2006 von je Fr. 2'668.80 gewährte er der Steuerpflichtigen monatliche Ratenzahlungen von Fr. 222.40.
Die Steuerpflichtige führte Beschwerde beim Steuergericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 30. Juni 2008 bestätigte der Präsident als Einzelrichter den teilweisen Steuererlass, setzte jedoch die Ratenzahlungen neu fest. Der Entscheid ist gemäss § 231 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG) endgültig.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2008 gelangte die Steuerpflichtige an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr die Steuern vollumfänglich zu erlassen, da sie zu deren Bezahlung nicht in der Lage sei.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
Erwägungen:
1.
Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). In Betracht kommt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG. Diese setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 115 lit. b BGG). Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht (vgl. Art. 116 BGG), kann der Entscheid, mit dem ein Steuererlass verweigert worden ist, nur wegen Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür (Art. 9 BV) oder wegen Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte angefochten werden. Das allgemeine Willkürverbot verschafft indessen für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (BGE 133 I 185 E. 6). Zur Willkürbeschwerde ist daher nur legitimiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt.
2.
Ein solcher gesetzlich gewährleisteter Anspruch auf Steuererlass besteht im Kanton Aargau nicht. § 230 StG bestimmt: "Steuerpflichtigen, denen infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden." Das ist nur eine sehr allgemein gefasste Formulierung, wann Steuererlass zu gewähren ist. Auch die Verordnung zum aargauischen Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV) enthält nur allgemeine Richtlinien für die Handhabung des Ermessens durch die Erlassbehörden. Danach soll der Erlass allgemein "zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen" (84 Abs. 1 StGV). Zu beachten sind "die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person" (§ 84 Abs. 2 StGV). Zu prüfen ist, ob die "Einschränkung in der Lebenshaltung geboten und zumutbar" ist (§ 84 Abs. 3 StGV), wobei eine Notlage dann vorliegt, "wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person" steht (§ 85 StGV). Das sind nur allgemeine Umschreibungen, die den Entscheid über den Steuererlass im Wesentlichen dem (pflichtgemässen) Ermessen der Erlassbehörde anheim stellen. Weder aus dem Gesetz noch aus der Verordnung ergibt sich genau, unter welchen Voraussetzungen der betroffenen Person der beantragte Vorteil zu gewähren ist (vgl. BGE 112 Ia 93 E. 2c S. 94 f.). Ein justiziabler Anspruch auf Steuererlass besteht im Kanton Aargau daher nicht. Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG besteht nicht. Die Eingabe der Beschwerdeführerin kann daher auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Eine formelle Rüge, welche mit der Parteistellung der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren zusammenhinge und unabhängig der Legitimation in der Sache vorgebracht werden könnte (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c; 127 II 161 E. 3b mit weiteren Hinweisen), wird nicht erhoben.
3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren zu erledigen (Art. 108 BGG). Angesichts der besonderen Umstände sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Wyssmann