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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_801/2008
Urteil vom 6. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller, Marktgasse 18, 8180 Bülach,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2008.
Sachverhalt:
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der K.________ (geboren 1960) auf eine Invalidenrente bereits mit Verfügung vom 26. November 2004 nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 33 % abgewiesen hatte, meldete sich die Versicherte im Juni 2006 erneut zum Rentenbezug an. Nach Einholen verschiedener Arztberichte lehnte die IV-Stelle auch dieses Gesuch mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Juli 2008 ab.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Viertelsrente, eventuell auf Rückweisung der Angelegenheit zur richtigen Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).
2.
2.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) ein, hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall (Art. 17 ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 64 E. 2 S. 66, 117 V 198 E. 3a). Zur Revision darf geschritten werden, wenn die für den Rentenanspruch erheblichen tatsächlichen Verhältnisse gesundheitlicher und/oder erwerblicher Natur wesentlich geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteil des Bundesgerichts I 865/06 vom 12. Oktober 2007, E. 3.2).
2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat (erwähntes Urteil I 865/06, E. 4). Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; erwähntes Urteil I 865/06, E. 4 mit Hinweisen).
3.
Das kantonale Gericht hat gestützt auf die medizinischen Akten zu Recht erkannt, dass sich die Arbeitsfähigkeit im hier massgeblichen Zeitraum vom 26. November 2004 bis 25. Oktober 2006 nicht verschlechtert hat und der Beschwerdeführerin nach wie vor ihre angestammte Tätigkeit mit einem Pensum von 66 2/3 % zumutbar ist. Entsprechend habe sich der Invaliditätsgrad nicht in anspruchserheblicher Weise verändert. Jedenfalls können die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Kognition (vgl. E. 1 und 2 hievor) nicht als offensichtlich unrichtig oder die Würdigung der medizinischen Akten als willkürlich betrachtet werden. Dies gilt namentlich auch für den vom kantonalen Gericht aus den medizinischen Akten gezogenen Schluss, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit habe sich nicht entscheidend verändert. Daran ändert auch der nach der ersten Verfügung verschiedentlich neu erwähnte Befund einer Parese nichts. Gemäss Bericht von Dr. med. R.________ vom 6. Dezember 2004 bestehen die Paresen "unverändert" gegenüber der Untersuchung vom 27. Mai 2004. Auch äussert sich med. pract. G.________ im Bericht vom 16. Juni 2006 auf entsprechende Frage der IV-Stelle dahingehend, der Gesundheitszustand sei unverändert und die (seit 1. Januar 2005 bescheinigte) Arbeitsunfähigkeit bleibe "weiterhin" bei 40 %. Nicht entscheidend ist, dass er im Bericht vom 27. Oktober 2004 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 34 % seit 15. Februar 2004 bestätigt und die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum ab 29. März 2005 von 66 % auf 60 % reduziert hat. Es lässt sich nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht auch angesichts der Beurteilung von PD Dr. med. L.________ im Bericht vom 16. Dezember 2005 von einer unverändert gebliebenen zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen ist, weshalb zu beweismässigen Weiterungen kein Anlass besteht.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer