BGer 9C_1032/2008 |
BGer 9C_1032/2008 vom 07.01.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_1032/2008
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Urteil vom 7. Januar 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Kernen,
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Gerichtsschreiber Ettlin.
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Parteien
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D.________, Beschwerdeführerin,
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Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5,
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1920 Martigny, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
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vom 12. November 2008.
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Nach Einsicht
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in die von D.________ erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. November 2008 betreffend Prämienforderung aus obligatorischer Krankenpflegeversicherung,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass einerseits die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass andererseits die eingereichten Belege (deren Charakter als unzulässige Noven offenbleiben kann) nichts an der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als obligatorisch krankenpflegeversicherte Prämienschuldnerin (Art. 61 KVG) ändern,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG die Beschwerde - soweit zulässig - abzuweisen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Januar 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Ettlin
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