BGer 6B_713/2008 |
BGer 6B_713/2008 vom 08.01.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_713/2008/sst
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Urteil vom 8. Januar 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Mathys,
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nebenamtlicher Bundesrichter Greiner,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Parteien
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F.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 20. Mai 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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F.________ wird vorgeworfen, im September 2004 zusammen mit S.________ und M.________ 2,58 kg Heroingemisch erlangt und an E.________ abgegeben zu haben.
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B.
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Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte F.________ am 30. August 2007 zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 25. Januar 2005 sowie des Verhöramts Obwalden vom 25. Januar 2006, 28. Dezember 2006 und 6. Juni 2007.
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C.
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F.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Eventuell sei die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Ergebnis habe die Vorinstanz nicht überzeugende Indizien angeführt, die aus ihrer Sicht für einen Schuldspruch genügten. Dabei habe sie die bestehenden erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel ausser Acht gelassen. Sie verwende nicht belegte Mutmassungen, um den Schuldspruch zu untermauern. Eine solche Beweiswürdigung sei willkürlich. Die Falschaussagen von E.________ seien einfach in Kauf genommen oder übergangen worden, ohne dass sie hinterfragt worden seien. Eine derartige Würdigung missachte den Grundsatz "in dubio pro reo".
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1.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts Iiegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis verfassungswidrig ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 133 I 149 E. 3.1 mit Hinweisen).
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1.3 Nach dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
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Der Grundsatz besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern der Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen).
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2.
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Für die Vorinstanz bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat. Dabei stützt sie sich zunächst auf die Aussagen von E.________, bei dem die 2,58 kg Heroingemisch sichergestellt wurden. Anhand von weiteren Zeugenaussagen bzw. anderer Beweise könne das Grundgerüst der Angaben von E.________ bewiesen werden. Der direkte Beweis dafür, dass S.________ und der Beschwerdeführer tatsächlich die Lieferanten des Heroins gewesen seien, fehle. Ihre Verstrickung in die Geschichte von E.________ sei indes so tief, dass etwas anderes nicht denkbar sei.
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2.1 Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch ausführlich begründet (angefochtener Entscheid S. 5 - 15). Ihre Schlussfolgerungen - gestützt auf die von ihr genannten Beweise und Indizien - sind vertretbar und ihre Argumentationen stimmig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Soweit sich die Rügen nicht in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpfen (z.B. Vorwurf der ungleichen Bewertung von Widersprüchen ohne weitere Begründung [Beschwerdeschrift S. 5, Ziff. 2.1.]), ist auf die nachfolgenden Punkte im Einzelnen einzugehen.
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2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es werde in der Urteilsbegründung zu Unrecht von einer unbestrittenen Geldschuld des Beschwerdeführers gegenüber E.________ ausgegangen.
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Ein solches Zugeständnis seitens des Beschwerdeführers findet sich in der Tat nicht. Dabei handelt es sich aber offensichtlich um einen Verschrieb (Verwechslung der Person des Beschwerdeführers mit E.________), was sich zwanglos aus dem zweiten Halbsatz ableiten lässt ("Er [E.________] müsste diesen Drogenhandel mit der Geldschuld in Verbindung gebracht haben, welche der Angeklagte ihm gegenüber unbestrittenermassen hatte und welche dieser und die beiden anderen mit erheblichem Aufwand einzutreiben versucht hatten" [angefochtener Entscheid S. 9, Ziff. 2.2.1.]). Denn unbestrittenermassen versuchten der Beschwerdeführer und die beiden anderen, die Geldschuld bei E.________ einzutreiben und nicht umgekehrt. Auf die Beweiswürdigung hat der Verschrieb keinen Einfluss.
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2.3 Bezüglich der Würdigung der Differenzen in den Zeitangaben von E.________, wann sich das Ganze abgespielt haben soll, kann zunächst auf die zutreffenden Überlegungen des Obergerichts verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 13 Mitte, Ziff. 2.2.3).
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Richtig ist, dass E.________ zuerst angab, es sei "August/September" gewesen bzw. eines seiner Autos habe er im "August/September 2004" verkauft, und am 14. März 2005 schliesslich sagt er aus, man habe das Heroingeschäft "ab Mitte September 2004" organisiert (URA Dossier 1, Fasz. 5, S. 35, Ziff. 147). Bei dieser Befragung schildert er im gleichen Zusammenhang die Beteiligung des Beschwerdeführers an der fraglichen Drogensache (Ziff. 150 bis 154). Damit Iässt sich auch vertreten, dass die spätere Zeitangabe (Organisation des Heroingeschäfts ab Mitte September) den Zusammenhang mit dem Autoverkauf zur Drogenfinanzierung vom 10. September 2004 von der Logik her nicht verunmöglicht. lm Übrigen spricht auch die mangelnde Präzision in der Befragung hinsichtlich der Zeitverhältnisse für diese Auffassung. Willkür in der Beweiswürdigung ist jedenfalls nicht zu erkennen.
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2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Darstellung von E.________ sei völlig realitätsfremd (Beschwerde, S. 8, Ziff. 2.6.). Mit der Begründung, dass es im Drogenhandel kaum einen Standardablauf geben würde, nach welchem ein Geschäft vor sich gehe, verfalle die Vorinstanz in Willkür. Sie akzeptiere die Behauptung von E.________, er hätte sein Fahrzeug verkauft, um damit die Finanzierung eines Drogengeschäfts zu ermöglichen. Von einem Drogengeschäft könne indes nicht die Rede sein, wenn man noch gar nicht wisse, wer der Abnehmer sein könnte.
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Zutreffend hält die Vorinstanz dazu fest, dass die Ungewöhnlichkeit nicht gegen den Wahrheitsgehalt spreche. Gerichtsnotorisch ist zudem, dass bei Drogengeschäften die Abläufe äusserst variantenreich verlaufen können, sodass die Schilderung an sich keineswegs als realitätsfremd bzw. unmöglich erscheint. Insbesondere ist eine Drogenbeschaffung sehr wohl möglich, auch wenn der oder die späteren Abnehmer noch nicht bekannt sind.
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2.5 Als völlig realitätsfremd rügt der Beschwerdeführer auch, dass 2,58 kg Heroingemisch mit einem beträchtlichen Handelswert übergeben werden sollten, um - nebst dem in Aussicht gestellten Gewinn für E.________ - als Sicherheit für ein im Vergleich zum Handelswert geringes Darlehen von Fr. 15'000.-- zu dienen. Zudem wäre so auch die Handelsware dem Markt entzogen worden.
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Auch in diesem Punkt sind die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, welche sich zum eher beschränkten Wert des Heroingemischs und zu den möglichen Überlegungen S.________ und des Beschwerdeführers als Grund für ein solches Verhalten in nachvollziehbarer Weise äussert (angefochtener Entscheid S. 12, Ziff. 2.2.3). Die Wechselwirkung, dass E.________ nach Leistung des Vorschusses und Nichterhalt eines in Aussicht gestellten Gewinns eine Sicherheit verlangt, liegt nahe. Dass diese schliesslich in der finanzierten Ware selbst Iiegt, erscheint mit der Begründung der Vorinstanz nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Wechsel von der Sicherheit zum Verkaufsgut; dafür sind Gründe ohne weiteres denkbar. Dass diese ungewöhnlichen Abläufe an sich dazu führen sollen, nicht auf die Schilderungen von E.________ abzustellen, ist keineswegs zwingend. Jedenfalls wecken sie keine rechtserheblichen Zweifel am Schluss der Vorinstanz, dass sie auf die Darlegungen von E.________ abstellen durfte.
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2.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, E.________ habe mehrmals ausgesagt, das Heroin sei ihm von den beiden - gemeint seien S.________ und der Beschwerdeführer - übergeben worden. Diese Behauptung treffe schlichtweg nicht zu. Entsprechend habe dann E.________ am 14. Dezember 2005 im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer seine Aussage zurückgenommen und bestätigt, er wisse nicht, ob dieser dabei gewesen sei. Er habe ihn bei der Drogenübergabe nicht gesehen. Bei der Erstaussage handle es sich schlicht um eine Falschaussage. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie feststelle, es handle sich bloss um eine Präzisierung, wenn jemand die Behauptung, jemand sei bei einer Drogenübernahme dabei gewesen, dahingehend ändere, der Betreffende sei nicht dabei gewesen. Willkürfrei hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, E.________ habe falsch ausgesagt. Dies hätte mithin zur Unglaubwürdigkeit seiner Darstellung geführt, was wiederum zu erheblichen Zweifeln am angenommenen Sachverhalt, mit entsprechender Freispruchsfolge, hätte führen müssen.
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Zur Drogenübergabe hatte die erste Instanz festgehalten, sie gehe zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser bei der Geld- und Drogenübergabe nicht dabei gewesen sei. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, die Umstände deuteten darauf hin, "dass diese Übergabe tatsächlich stattgefunden hat" (angefochtener Entscheid, S. 14 unten). Die Aussagen von E.________ und die Gesamtwürdigung zur Drogenübergabe führen die Vorinstanz demnach nicht zum Beweisergebnis, der Beschwerdeführer sei bei dieser dabeigewesen, sondern dazu, die Drogenübergabe an E.________ habe stattgefunden. Insoweit ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Festzuhalten ist zudem, dass E.________ nicht erst bei der Konfrontationseinvernahme von bloss einem Überbringer spricht; dies hatte er bereits am 11. Februar 2005 beim Untersuchungsrichter getan: "In der Folge kam ein Mann und übergab mir 3 kg Drogen als Sicherheit" (URA Dossier 2, Fasz. 7, Beil. 2, S. 2). Zudem wurde E.________ nur das letzte Mal überhaupt präziser zu den Umständen der Drogenübergabe befragt.
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Die Drogenübergabe an sich hat E.________ sechs Mal bestätigt, namentlich auch bei der Konfrontation mit dem Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen sind die vorinstanzlichen Folgerungen, dass die fraglichen Abweichungen in den Aussagen von E.________ nicht zu dessen Unglaubwürdigkeit führen und dass die Drogenübergabe stattfand, zulässig.
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2.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz sei es für ihn durchaus möglich gewesen, E.________ vereinzelt Kleindarlehen zu gewähren. Wenn die Vorinstanz dies verneine, auferlege sie dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Beweislast dafür, dass er genügend Iiquid gewesen sei, um Einzelbeträge als Darlehen zur Verfügung stellen zu können. Er sei teilweise erwerbstätig und teilweise auf die Unterstützung durch die Arbeitslosenkasse angewiesen gewesen. Seine Ehefrau sei teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die zur Verfügung stehenden Mittel und die eigenen Beziehungen hätten ausgereicht, um E.________ vereinzelt Kleinbeträge zur Verfügung zu stellen.
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Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt eine unzulässige Beweislastumkehr vorgenommen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. In der Urteilsbegründung wird bloss die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe E.________ mehrmals Darlehen ausgerichtet, mit der Art der Beziehung zu ihm verglichen und an seinen eigenen beschränkten finanziellen Verhältnissen gemessen, um daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. An dieser Argumentationsweise ist formell nichts Unerlaubtes festzustellen.
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2.8 Der Beschwerdeführer bemängelt den Schluss der Vorinstanz, er habe im September 2004 2,58 kg Heroingemisch erlangt und E.________ abgegeben. Damit verfalle sie in Willkür. Bei den sichergestellten Drogen seien keinerlei Beweise (Spuren, DNA etc.) sichergestellt worden, von welchen auf seine Täterschaft geschlossen werden könne. Es fehle jeglicher Beweis, dass er diese Drogen je einmal besessen, aufbewahrt, gekauft oder sonstwie erlangt habe. Weder E.________ noch andere Befragte hätten je behauptet, er habe Drogen gehabt. Dasselbe gelte beim Vorwurf, er habe Drogen abgegeben. Die Vorinstanz verkenne, dass er nie bei einer Geld- oder Drogenübergabe anwesend oder beteiligt gewesen sei.
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Die Vorinstanz hat es nicht als erwiesen betrachtet, dass der Beschwerdeführer bei der Geld- bzw. der Drogenübergabe physisch anwesend gewesen sei (E. 2.6). Vielmehr hat sie seine Tatbeteiligung insbesondere gestützt darauf vorgenommen, dass die Aussagen von E.________ gesamthaft tragfähig seien und wonach sich der Beschwerdeführer bei den Vorbesprechungen zum Drogengeschäft und auch nach der Lieferung der Drogen bei den Zahlungsfragen massgeblich beteiligt habe. Die Verstrickung in die Geschichte von E.________ sei so tief, dass etwas anderes, als dass S.________ und der Angeklagte die Lieferanten des Heroins gewesen seien, nicht denkbar sei (angefochtener Entscheid S. 5, Ziff. 2.1). Ein solcher Schluss ist haltbar, wenn auch andere Möglichkeiten denkbar bleiben.
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3. Eine willkürliche Beweiswürdigung kann weder in einzelnen Punkten noch gesamthaft festgestellt werden. Die vorinstanzlichen Urteilserwägungen sind ausführlich, detailliert und nachvollziehbar. Es Iiegt auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt hätte, sind nicht ersichtlich.
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Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Borner
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