BGer 9C_811/2008
 
BGer 9C_811/2008 vom 12.01.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_811/2008
Urteil vom 12. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3007 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. August 2008.
In Erwägung,
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 5. November 2008 das Gesuch des B.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen worden ist,
dass die Vorinstanz festgestellt hat, es sei von einer hundertprozentigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszugehen,
dass für diese Feststellung die medizinischen Unterlagen, insbesondere das interdisziplinäre Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 23. Oktober 2007, eine hinreichende Grundlage bilden (vgl. Art. 7 ATSG; BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261) und die Vorinstanz daher in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass der ohnehin unzulässige (Art. 99 Abs. 1 BGG) Verlaufsbericht der Dres. med. R.________ und S.________ vom 14. Oktober 2008 den Beweiswert des Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ nicht schmälert und die von der IV-Stelle Bern mit Mitteilung vom 18. Dezember 2008 gewährte "Frühinterventionsmassnahme in Form von Eingliederungsberatung" nicht geeignet ist, einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nachzuweisen,
dass die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, noch als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass von fehlender Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beim gegebenen Leistungsvermögen im Lichte der Rechtsprechung (vgl. Urteil 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 3.4 mit Hinweisen) nicht die Rede sein kann, steht doch aufgrund des multidisziplinären Konsenses gemäss Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ fest, dass kardiologisch eine leichte Tätigkeit ausgeübt werden könnte, welche weder somatisch noch psychiatrisch gesehen weiter beeinträchtigt, wohl aber durch die ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers verunmöglicht wird, wofür nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat,
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird,
dass für die Zusprechung der verlangten "Übergangsrente" keine gesetzliche Grundlage besteht,
dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.) und vom Bundesgericht nicht geprüft werden kann,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die von der Vorinstanz dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochene Entschädigung nicht zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; Urteil 8C_90/2007 vom 12. März 2008 E. 4.1; je mit Hinweisen),
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid vom 25. August zulässig und daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG e contrario),
dass die Beschwerden, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet sind und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt werden,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann