BGer 9C_811/2008 |
BGer 9C_811/2008 vom 12.01.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_811/2008
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Urteil vom 12. Januar 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Parteien
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B.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3007 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. August 2008.
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In Erwägung,
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dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,
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dass mit Verfügung vom 5. November 2008 das Gesuch des B.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen worden ist,
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dass die Vorinstanz festgestellt hat, es sei von einer hundertprozentigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszugehen,
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dass für diese Feststellung die medizinischen Unterlagen, insbesondere das interdisziplinäre Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 23. Oktober 2007, eine hinreichende Grundlage bilden (vgl. Art. 7 ATSG; BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261) und die Vorinstanz daher in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen),
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dass der ohnehin unzulässige (Art. 99 Abs. 1 BGG) Verlaufsbericht der Dres. med. R.________ und S.________ vom 14. Oktober 2008 den Beweiswert des Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ nicht schmälert und die von der IV-Stelle Bern mit Mitteilung vom 18. Dezember 2008 gewährte "Frühinterventionsmassnahme in Form von Eingliederungsberatung" nicht geeignet ist, einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nachzuweisen,
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dass die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, noch als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass von fehlender Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beim gegebenen Leistungsvermögen im Lichte der Rechtsprechung (vgl. Urteil 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 3.4 mit Hinweisen) nicht die Rede sein kann, steht doch aufgrund des multidisziplinären Konsenses gemäss Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ fest, dass kardiologisch eine leichte Tätigkeit ausgeübt werden könnte, welche weder somatisch noch psychiatrisch gesehen weiter beeinträchtigt, wohl aber durch die ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers verunmöglicht wird, wofür nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat,
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dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird,
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dass für die Zusprechung der verlangten "Übergangsrente" keine gesetzliche Grundlage besteht,
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dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.) und vom Bundesgericht nicht geprüft werden kann,
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dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die von der Vorinstanz dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochene Entschädigung nicht zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; Urteil 8C_90/2007 vom 12. März 2008 E. 4.1; je mit Hinweisen),
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid vom 25. August zulässig und daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG e contrario),
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dass die Beschwerden, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet sind und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt werden,
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dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Januar 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Dormann
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