BGer 1C_590/2008 |
BGer 1C_590/2008 vom 13.01.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_590/2008
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Verfügung vom 13. Januar 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde Huttwil, Marktgasse 2,
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4950 Huttwil.
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Gegenstand
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Zonenplanänderung im Gebiet Galgenmoos,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2008 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern.
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In Erwägung,
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dass die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. November 2008 eine von X.________ erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
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dass X.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 bei der genannten Direktion "Rekurs" erhoben hat;
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dass die Direktion die Eingabe mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 sowohl ans kantonale Verwaltungsgericht wie auch ans Bundesgericht weitergeleitet hat, da nicht klar sei, welches Rechtsmittel X.________ gegen den Entscheid vom 26. November 2008 ergreifen wolle (s. die dem Entscheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung);
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dass X.________ auf das Schreiben des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2008 hin die ans Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde mit Brief vom 8. Januar 2009 der Sache nach zurückgezogen hat;
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dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
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verfügt der Präsident:
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1.
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Die Beschwerde im Verfahren 1C_590/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
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2.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Huttwil sowie der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Januar 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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