Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_32/2009/bnm
Urteil vom 13. Januar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Y.________, Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Recht,
Gegenstand
Ehescheidung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Juni 2008 des Zürcher Obergerichts, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches, noch nicht mit einer Begründung versehenes Scheidungsurteil nicht eingetreten ist mit der Begründung, vor Vorliegen des begründeten erstinstanzlichen Entscheids könne kein Rechtsmittel erhoben werden, weil die Rechtsmittelfristen erst mit der Zustellung des begründeten Urteils begännen, auf die Berufung sei daher nicht einzutreten, die Eingabe des Beschwerdeführers sei jedoch praxisgemäss zur Behandlung als Begehren um Begründung des erstinstanzlichen Ehescheidungsurteils an die erste Instanz zurückzuweisen,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG dem Bundesgericht am 26. Dezember 2008 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit der (auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) am 14. Oktober 2008 erfolgten Zustellung des Beschlusses des Obergerichts an den (in der Türkei wohnhaften) Beschwerdeführer eingereicht hat,
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, zumal der Beschwerdeführer kein unverschuldetes Hindernis im Sinne eines Wiederherstellungsgrundes (Art. 50 Abs. 1 BGG) darlegt,
dass im Übrigen auf die Beschwerde, wäre sie rechtzeitig, ebenfalls nicht einzutreten wäre,
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht weder auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht noch nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 26. Juni 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die Beschwerde auch mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer ausserdem auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe.
Lausanne, 13. Januar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann