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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_131/2008 /len
Urteil vom 14. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arzthonorar,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
vom 30. September 2008.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 946.95 nebst Zinsen erhob;
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 9. Juni 2008 auf die Klage nicht eintrat, weil er zum Schluss kam, dass für das Verfahren das kantonale Schiedsgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 bzw. 3 KVG sachlich zuständig sei, weshalb für die Zuständigkeit des Zivilgerichts kein Raum bleibe;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht und für das Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;
dass das Obergericht mit Zirkular-Zwischenbeschluss vom 30. September 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies und ankündete, dass über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung später entschieden werde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. November 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er die beiden erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass auf die Beschwerde von vorneherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 9. Juni 2008 richtet, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt und die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK erwähnt, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf verständliche Weise darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2008 die erwähnten Begründungsanforderungen somit nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass mit dem Entscheid in der Sache das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin