BGer 1B_4/2009 |
BGer 1B_4/2009 vom 15.01.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_4/2009
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Urteil vom 15. Januar 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Verlängerung der Ersatzmassnahmen,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 des Bezirksgerichts Horgen, Haftrichter.
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In Erwägung,
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dass X.________ gegen die am 10. Dezember 2008 betreffend Verlängerung von Ersatzmassnahmen ergangene Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Horgen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen führt;
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
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dass somit mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Horgen, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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