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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_579/2008
Verfügung vom 15. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksamt Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Wahlbeschwerde betreffend Bezirks- und Kreiswahlen im Bezirk Zofingen vom 30. November 2008,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom
27. November 2008 des Regierungsrats des
Kantons Aargau.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Präsidialverfügung des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 27. November 2008 erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 seine Beschwerde vom 15. Dezember 2008 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_579/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Zofingen und dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli