Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_733/2008
Urteil vom 15. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
N.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo R. Gehrer, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 2. Juli 2008.
Sachverhalt:
A.
Die 1953 geborene N.________ meldete sich am 16. Februar 2006 bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 16. Februar 2007, sowie den Abklärungsbericht Haushalt vom 19. September 2007 verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 12. November 2007 die Abweisung des Leistungsgesuchs (Invaliditätsgrad von 35 %).
B.
Die dagegen angehobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 2. Juli 2008 ab.
C.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, es sei ihr, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, eine Dreiviertelsrente, eventuell eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2007 - oder ab 1. März 2007 - zuzusprechen. Allenfalls sei die Sache an die Verwaltung oder Vorinstanz zu erneuter Beurteilung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, währenddem das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen, welche sich überdies im Aufgabenbereich betätigen, nach der sogenannten gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in der von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; BGE 134 V 9; 133 V 504; 131 V 51; 130 V 97; 130 V 393) zutreffend dargelegt. Richtig erwähnt der angefochtene Entscheid zudem die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode und die Aufteilung der Pensen von Beruf in 80 % und Haushalt in 20 % werden nicht mehr beanstandet. Ebenso liegt die Höhe des Validenlohnes nicht im Streit.
4.
4.1 Die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs charakterisieren sich als Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Somit ist die Rüge, das Invalideneinkommen sei im Rahmen der gemischten Bemessungsmethode proportional zum Anteil der Erwerbstätigkeit von 80 % und folglich gekürzt um die Differenz zwischen Voll- und hypothetischem Teilzeitpensum (hier: 100 % - 80 % = 20 %), festzusetzen, ohne Einschränkung der Kognition zu prüfen.
4.2 Die Vorinstanz hat den Validenlohn anhand der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2006, Tabelle TA1, Total, Frauen, Anforderungsniveau 4, S. 25) ermittelt und für das hier massgebliche Erwerbspensum von 80 % ein jährliches Einkommen von Fr. 40'222.15 festgestellt. Auf derselben Grundlage und unter Verwendung der gleichen Tabelle setzte sie den Invalidenlohn auf Fr. 22'624.95 (nach Leidensabzug von 10 %) fest, wobei sie ein von ärztlicher Seite für zumutbar erachtetes Pensum von 50 % berücksichtigte, welche prozentuale Einschränkung sich auf eine vollzeitliche Tätigkeit bezieht. Mit diesem Vorgehen hat das kantonale Gericht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - Bundesrecht nicht verletzt und die gemischte Methode korrekt zur Anwendung gebracht. Zunächst bestimmt sich der für den erwerblichen Bereich relevante Validenlohn nach dem zeitlichen Rahmen des ohne Gesundheitsschaden voraussichtlich ausgeübten Teilzeitpensums (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 52 f.; Urteil I 156/04 vom 13. Dezember 2005 E. 5.1.1). Im Weiteren verweist Art. 28 Abs. 2ter IVG auf Art. 16 ATSG. Danach gilt als Invalidenlohn dasjenige Einkommen, welches die versicherte Person in einer ihr zumutbaren Beschäftigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Folglich hat ein Einkommensvergleich Platz zu greifen, bei dem sich die für den Invalidenlohn relevante zeitliche Obergrenze des Arbeitseinsatzes - wie beim Valideneinkommen - nach der Höhe des hypothetischen Pensums richtet, welchem die Versicherte als Gesunde im erwerblichen Teil nachginge (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 52 f.); hingegen besteht kein Raum für eine Reduktion des Invalidenlohnes um die prozentuale Differenz zwischen Voll- und Teilzeitpensum, bliebe doch so bei der Bemessung der Invalidität zumutbarerweise zu erzielendes Einkommen ausser Acht. In der Beschwerde wird verkannt, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall das erwerbliche Pensum aus freien Stücken festlegen kann; beansprucht sie als Invalide eine Rente, ist sie demgegenüber kraft Schadenminderungspflicht gehalten, die Restarbeitsfähigkeit so gut als möglich zu verwerten, weshalb ein hälftiges Leistungsvermögen vollständig erwerblich zu verwerten ist, und nicht nur zu vier Fünfteln.
4.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann den vom vorinstanzlichen Gericht mit 10 % bemessenen Leidensabzug als zu niedrig. Die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 126 V 75) ist indessen eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht ist nicht zu beanstanden. Namentlich fällt ins Gewicht, dass sich das Alter bei Beschäftigungen mit niedrigem Anforderungsprofil lohnmässig weit weniger stark auswirkt als bei der Gruppe der anspruchsvollen und schwierigen Arbeiten (AHI 1999 S. 237 E. 4c). Keinen Ermessensfehler stellt im Weiteren die Nichtberücksichtigung der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt dar, kommt doch der Berufserfahrung bei der hier relevanten einfachen und keine Ausbildung erfordernden Verweistätigkeit lohnmässig keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Offenbleiben kann daher, ob die Dauer des Berufsunterbruchs mit Blick auf die von der Rechtsprechung anerkannten Abzugskriterien überhaupt in Anschlag gebracht werden könnte (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Schliesslich hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit einer bloss mehr leichten Tätigkeit sachgerecht in das Ermessen einbezogen. Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, die den gewährten Abzug von 10 % unter den genannten Aspekten als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Die mit Bezug auf den Anteil der Erwerbstätigkeit vorgenommene Invaliditätsschätzung von 35 % verletzt Bundesrecht nicht.
5.
5.1 Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der eingeholte Abklärungsbericht eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil I 246/05 vom 30. Oktober 2007 E. 5.2.1 nicht publ. in: BGE 134 V 9 aber in: SVR 2008 IV Nr. 34 S. 113; Urteile I 249/04 vom 6. September 2004 E. 5.1.1, in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, in: AHI 2004 S. 137, und I 99/00 vom 26. Oktober 2000 E. 3c, in: AHI 2001 S. 155; zum Ganzen: Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.2 mit Hinweisen) und bei psychischen Leiden (Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
5.2 Erstmals vertritt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht den Standpunkt, die Invalidenversicherung habe im Abklärungsbericht Haushalt die Einschränkungen in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern unrichtig ermittelt, und sie stellt den von der Verwaltung unter ihrer Mitwirkung erhobenen prozentualen Einschränkungen davon abweichende Werte gegenüber. Damit behauptet sie nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässige neue Tatsachen, zumal bereits die Verwaltung auf den Abklärungsbericht abgestellt hat und folglich nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Rüge gab. Vielmehr hätte die Versicherte dieselbe schon im vorinstanzlichen Verfahren vortragen können und auch müssen (Urteil 4A_36/2008 vom 18. Februar 2008 E. 4.1; ULRICH MEYER, Basler-Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 40 zu Art. 99 BGG).
5.3 Wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Abweichung zwischen der im Abklärungsbericht Haushalt vom 19. September 2007 festgehaltenen Leistungsminderung von 11 % einerseits und der ärztlichen Einschätzung einer Einbusse im Haushalt von 20 % anderseits verhält, kann offen bleiben, erreicht doch die Gesamtinvalidität selbst bei einer Einschränkung von 20 % keine rentenbegründende Höhe. Diesfalls beträgt der gewichtete Invaliditätsgrad 4 %, was mit der Invalidität im erwerblichen Teil von 35 % (E. 4.3 hievor) die gesamthafte Einbusse von 39 % ergäbe.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin