BGer 6B_3/2009 |
BGer 6B_3/2009 vom 16.01.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_3/2009/sst
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Urteil vom 16. Januar 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, 8750 Glarus, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2008.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2008 wurde auf die Eingaben von X.________ vom 26. November 2008 und 4. Dezember 2008 nicht eingetreten. Dieser wendet sich mit Schreiben vom 4. Januar 2009 an das Bundesgericht. Ob die Verfügung des Obergerichtspräsidenten beim Bundesgericht überhaupt angefochten werden kann, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben, weil die als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommene Eingabe von X.________ auch die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Januar 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Arquint Hill
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