BGer 8C_814/2008 |
BGer 8C_814/2008 vom 16.01.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_814/2008
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Urteil vom 16. Januar 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi, Bielstrasse 3, 4502 Solothurn,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. August 2008.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. August 2008, mit welchem der von P.________ angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 7. März 2007, soweit die Zusprechung einer Invalidenrente betreffend, aufgehoben und die Sache an die SUVA zur Abklärung des Valideneinkommens zurückgewiesen wurde; im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde hinsichtlich der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen (Berichte des Dr. T.________) und der Ermittlung des Invalideneinkommens sowie der Integritätsentschädigung ab,
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher P.________ beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, sei die Sache "zur Vornahme der gebotenen medizinischen Abklärungen sowie zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrades bzw. der IV-Rente an die SUVA zurückzuweisen"; eventualiter sei "der Beschwerdeführerin" "eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 %, mindestens aber 30 % zuzusprechen",
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in Erwägung,
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dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern ihr durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
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dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
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dass sich die Versicherte in der Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zu weiteren Abklärungen, sondern lediglich gegen die im angefochtenen Entscheid erfolgte Verneinung der Schlüssigkeit der Berichte des Dr. T.________ und die Vornahme des Einkommensvergleichs, u.a. die Ermittlung des Invalideneinkommens, wendet, welche Fragen sie gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Januar 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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