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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_879/2008
Urteil vom 21. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
J.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Gemeinde Thalwil, Sozialdienst, Alte Landstrasse 108, 8800 Thalwil,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch der 1976 geborenen J.________ um Zusprechung einer Invalidenrente und von beruflichen Eingliederungsmassnahmen nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. März 2007 ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 25. August 2008 abwies,
dass J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Invalidenversicherung zu verpflichten, ihr Arbeitsvermittlung zu gewähren,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben,
dass es, soweit die Arbeitsfähigkeit lediglich insoweit eingeschränkt ist, als der versicherten Person leichte Tätigkeiten vollzeitig zumutbar sind, zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art bedarf (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 421/01 vom 15. Juli 2002, in: AHI 2003 S. 268 ff.), ist doch die Suche nach einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, nicht mit speziellen Anforderungen, beispielsweise an den künftigen Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber, verknüpft, die den Beizug einer Fachperson rechtfertigen würden (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 427/05 vom 24. März 2006, in: SVR 2006 IV Nr. 45 S. 162),
dass die Beschwerdeführerin gemäss den für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit spätestens ab Februar 2005 wieder voll arbeitsfähig war,
dass die Versicherte zwar ihre frühere Erwerbstätigkeit als Filialleiterin eines Modeschmuckgeschäfts aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, indessen keine invaliditätsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer leidensangepassten Stelle ausgewiesen sind, welche das Fachwissen und eine entsprechende Unterstützung der Vermittlungsbehörden erforderlich machen würden,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen, ist doch nicht einzusehen, weshalb die Versicherte, die für eine leichte, im Sitzen auszuübende Arbeit ohne Nässe-, Kälte-, Hitze- und Staubexposition grundsätzlich voll leistungsfähig ist, für das Auffinden eines entsprechenden Arbeitsplatzes auf die besondere Hilfe der Invalidenversicherung angewiesen sein soll, verfügt die Beschwerdeführerin doch trotz ihrer krankheitsbedingten Schwierigkeiten über ein Ausmass an Leistungsvermögen, das den Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG ausschliesst, nachdem es an einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art fehlt,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Rentenanstalt Swiss Life schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer