Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_903/2008
Verfügung vom 22. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Tony Broghammer,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Staats- und Bundessteuer 2005,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 3. November 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 20. Dezember (Postaufgabe 22. Dezember) 2008 gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 3. November 2008 betreffend Staats- und Bundessteuer 2005,
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 19. Januar (Postaufgabe 20. Januar) 2009, womit die Beschwerde zurückgezogen wird,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin, die die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat, aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ),
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller