BGer 5A_846/2008 |
BGer 5A_846/2008 vom 26.01.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_846/2008/don
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Urteil vom 26. Januar 2009
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II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Psychiatriezentrum Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. November 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. November 2008 des Obergerichts des Kantons Bern,
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in Erwägung,
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dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
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dass deshalb die vom Beschwerdeführer per Telefax eingereichte Beschwerdeeingabe gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. November 2008 unzulässig ist,
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dass der Beschwerdeführer - trotz des bundesgerichtlichen Schreibens vom 23. Dezember 2008 mit Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung einer gültigen Beschwerdeschrift - keine zulässige Beschwerdeschrift nachgereicht hat,
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dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie keine den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG entsprechende Begründung enthält,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Januar 2009
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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