Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_6/2009/sst
Urteil vom 26. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Falscher Alarm, versuchte arglistige Vermögensschädigung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. Oktober 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid im Berufungsverfahren des falschen Alarms, der versuchten arglistigen Vermögensschädigung, der Drohung sowie der versuchten Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt er einen Freispruch.
2.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist in gedrängter Form zu begründen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch die Verletzung von Grundrechten wie zum Beispiel des Verbotes der willkürlichen Behandlung im Sinne von Art. 9 BV muss in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür ist nur gegeben, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 133 I 149 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b). Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3).
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, in Bezug auf die Vorwürfe der Drohung und der versuchten arglistigen Vermögensschädigung habe der Geschädigte den Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt (Beschwerde S. 1/2). Die Vorinstanz stellt gestützt auf den Bericht eines Kantonspolizisten fest, dass der Geschädigte erst am 6. Oktober 2005 sichere Kenntnis vom Täter erlangt habe, als ihm dessen Stimme auf einem Tonband vorgespielt worden sei (angefochtener Entscheid S. 5). Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei "offensichtlich", dass die Polizei "der Gegenseite hilft", und er sei der Überzeugung, dass der Geschädigte bereits am Tag des Vorfalls der Polizei gegenüber angegeben habe, dass er - der Beschwerdeführer - der Täter sei. Mit diesen reinen Behauptungen lässt sich nicht darlegen, dass die Annahme der Vorinstanz, der Geschädigte habe erst am 6. Oktober 2005 sichere Kenntnis vom Täter erhalten, willkürlich im oben umschriebenen Sinn wäre.
Soweit der Beschwerdeführer auf sein Recht, die Aussage zu verweigern, hinweist (Beschwerde S. 2), fehlt eine nachvollziehbare Begründung, aus der sich ergäbe, dass und inwieweit in diesem Zusammenhang das Recht verletzt worden sein könnte.
Was der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen des falschen Alarms und der versuchten Nötigung vorbringt (Beschwerde S. 2 - 5), beschränkt sich auf Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, aus der sich indessen nicht ergibt, dass und inwieweit die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnte. So haben die kantonalen Richter zum Beispiel einen Entlastungszeugen mit einlässlicher Begründung als unglaubwürdig erachtet (Urteil Bezirksgericht Winterthur vom 30. August 2007 S. 31/32, worauf im angefochtenen Entscheid S. 6 verwiesen wird). Mit dem schlichten Hinweis, dieser Zeuge habe ihn "entlastet" (Beschwerde S. 2), kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht gehört werden.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn