BGer 1B_18/2009 |
BGer 1B_18/2009 vom 27.01.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_18/2009
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Urteil vom 27. Januar 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
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Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
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In Erwägung,
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dass X.________ mit Eingabe vom 8. Januar (Postaufgabe: 9. Januar) 2009 gegen eine am 8. Dezember 2008 ergangene Haftverfügung des Bezirksgerichts Zürich der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
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dass sie es unterlassen hat, zusammen mit ihrer Beschwerde die angefochtene Verfügung einzureichen;
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dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Januar 2009 aufgefordert hat, die angefochtene Verfügung bis am 21. Januar 2009 einzureichen;
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dass die Beschwerdeführerin nach erfolgter Zustellung des Schreibens nicht reagiert hat;
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dass sie abgesehen davon nicht darlegt, inwiefern die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
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dass der Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahms-weise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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