BGer 9C_755/2008
 
BGer 9C_755/2008 vom 28.01.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_755/2008
Urteil vom 28. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen und Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat André M. Brunner, Hauptstrasse 55, 4450 Sissach,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 12. Juni 2008.
In Erwägung,
dass S.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 12. Juni 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Gutheissung von Ziffer 3 der Rechtsbegehren (Ausrichtung einer Parteientschädigung für das teilweise Obsiegen im Zwischenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege) beantragt,
dass das Gesuch des S.________ um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf Ziffer 1 und 2 der Rechtsbegehren (Aufhebung des Entscheids vom 12. Juni 2008 und der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 31. Juli 2007 und Überweisung der Akten zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle Basel-Landschaft, eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Invaliditätsgrades) mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer insoweit richtig vorbringt, die Zuständigkeit der IV-Stelle Basel-Landschaft bestehe mindestens bis zum Entscheid über die hängige Einsprache gegen ihre Rentenverfügung vom 14. November 2005, woran die Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Freiburg nichts ändere (vgl. Art. 40 Abs. 3 IVV in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 IVG; SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145, I 232/03 E. 3.1 und 3.3.1),
dass insofern zu Recht gerügt wird, die vorinstanzlich angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2007 sei von einer örtlich unzuständigen IV-Stelle ergangen,
dass die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Freiburg bejaht und dementsprechend die Verfügung vom 31. Juli 2007 nicht aufgehoben hat,
dass offenbleiben kann, ob die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Freiburg zum Erlass der Verfügung vom 31. Juli 2007 betreffend die Neuberechnung der Rente infolge Scheidung gegeben ist,
dass von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassene Verwaltungsakte im Allgemeinen nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar sind (Urteil I 914/06 vom 3. Oktober 2007 E. 3.2; ZAK 1989 S. 604, I 106/89 E. 1b; vgl. auch BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99), wie auch in der Beschwerde richtig festgehalten wird,
dass Gegenstand der Verfügung vom 31. Juli 2007 die aufgrund der Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers im September 2006 neu berechnete halbe Rente (Invaliditätsgrad: 59 %) ist,
dass diese Neuberechnung unbestrittenermassen durch die zuständige Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vorgenommen wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG und SVR 2008 IV Nr. 46 S. 155, I 143/06 E. 5.3.2),
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit der Verfügung vom 31. Juli 2007 nicht der von der IV-Stelle Basel-Landschaft ermittelte Invaliditätsgrad von 59 % neu festgesetzt worden ist und im Falle der Nichtanfechtung eine res iudicata zu seinem Nachteil bei einer Gutheissung der Einsprache entstünde,
dass die Verfügung vom 31. Juli 2007, mit deren Vollzug sich der Beschwerdeführer im Übrigen einverstanden erklärt hat, keinerlei Bedeutung für den Rentenstreit hat,
dass es daher weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und von Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG noch eine Rechtsverweigerung darstellt, wenn die Vorinstanz den in der Verfügung vom 31. Juli 2007 genannten Invaliditätsgrad von 59 % nicht überprüft hat,
dass die Verfügung vom 31. Juli 2007 von Amtes wegen allenfalls anzupassen sein wird, wenn das vor der IV-Stelle Basel-Landschaft hängige Verfahren einen anderen, nicht notwendigerweise höheren Invaliditätsgrad ergeben sollte, wie auch im angefochtenen Entscheid festgehalten wird,
dass es aus den vorstehenden Gründen nicht Bundesrecht verletzt, dass die Vorinstanz die - in masslicher Hinsicht nicht bestrittene - Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 31. Juli 2007 nicht aufgehoben (vgl. SVR 2008 IV Nr. 46 S. 55, I 143/06 E. 5.3.4) und das Verfahren nicht (lediglich) sistiert hat,
dass die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 1 und 2 der Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
dass der Anspruch auf eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Zwischenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Grundsatz unbestritten ist, die Entschädigung aber entgegen den Erwägungen und Dispositiv-Ziffer III des Entscheids vom 21. Februar 2008 aus Versehen nicht im angefochtenen Entscheid (in der Hauptsache) festgesetzt wurde, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung einräumt,
dass die Vorinstanz dies nachzuholen hat,
dass die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 3 der Rechtsbegehren offensichtlich begründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG),
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer nach Massgabe seines Unterliegens kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ihm nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 2 BGG),
dass in Anwendung des Verursacherprinzips der Kanton Freiburg im Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers kosten- und entschädigungspflichtig ist (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG; Seiler und andere, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 12 und 43 zu Art. 66 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird mit Bezug auf Ziffer 1 und 2 der Rechtsbegehren abgewiesen und hinsichtlich Ziffer 3 der Rechtsbegehren gutgeheissen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- sind zu vier Fünftel (Fr. 400.-) dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel (Fr. 100.-) dem Kanton Freiburg aufzuerlegen.
3.
Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.- zu entschädigen.
4.
Das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, hat die Parteientschädigung für das Zwischenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege festzusetzen.
5.
Diese Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, der IV-Stelle Basel-Landschaft, der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 28. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler