Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_900/2008
Urteil vom 29. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
A._________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 10. September 2008.
In Erwägung,
dass der 1962 geborene A._________ am 30. Juni 1986 und 26. April 2005 verunfalllte und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die dabei erlittenen Verletzungen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Heilbehandlung; Taggeld) erbrachte,
dass die SUVA in Bestätigung einer Verfügung vom 12. Dezember 2006 mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2007 die Taggeldleistungen auf den 1. November 2006 hin einstellte, weil der arbeitslose Versicherte ab diesem Zeitpunkt in einer den beidseitigen Kniebeschwerden angepassten Erwerbstätigkeit mindestens zu 75 % arbeitsfähig sei,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, die SUVA sei zu verpflichten, dem Versicherten "die abgestellten Versicherungsleistungen auszurichten und die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen", abwies, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 10. September 2008),
dass A._________ mit Beschwerde an das Bundesgericht das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen lässt,
dass zwar fraglich erscheint, ob die letztinstanzliche Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen die im angefochtenen Entscheid einlässlich entkräfteten Rügen wiederholt werden, überhaupt zulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 42 Abs. 2 BGG ), was indessen offenbleiben kann, da sie ohnehin offensichtlich unbegründet ist,
dass Anfechtungs- und Streitgegenstand einzig die Frage bildet, ob der Beschwerdeführer ab 1. November 2006 weiterhin Anspruch auf Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung hat, weshalb auf die Beschwerde, soweit damit andere Leistungen beantragt werden (Invalidenrente; Integritätsentschädigung), nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Streitgegenstands erforderlichen Rechtsgrundlagen, inbesondere den hier anwendbaren Art. 25 Abs. 3 UVV, zutreffend dargelegt hat,
dass das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der gesamten Akten dargelegt hat, weshalb zur Beurteilung des unfallbedingten Gesundheitsschadens und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Oktober 2006 des Dr. med. C._________, SUVA-Kreisarzt, abzustellen ist, wonach wegen der posttraumatischen leichten bis mässigen Retropatella- und beginnenden Femoro-Tibialarthrosen links nach Patellafraktur im Jahre 1986 sowie eines Status nach Meniskektomie medial im Hinterhorn und nach Resektion am rechten Kniegelenk eine höchstens 25%ige Einschränkung in Tätigkeiten bestand, die ohne Tragen und Heben von Lasten über ca. 10 bis 15 kg, ständiges repetitives Auf- und Absteigen über Leitern und Treppen und ohne Verrichtungen in Kniezwangsstellungen ausgeführt werden können,
dass mit dem kantonalen Gericht weitere Abklärungen zu keinem anderen Ergebnis führen würden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass aus dem letztinstanzlich geltend gemachten und mit einem Operationsbericht des Dr. med. T._________, Spezialarzt FMH für Orthopädie, vom 18. Februar 2008 belegten Umstand, die SUVA richte seit Februar 2008 erneut Leistungen aus, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, da die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2007 die Fälle nicht abgeschlossen, sondern einzig ab 1. November 2006 das Vorliegen der für den Anspruch auf Taggeld bei arbeitslosen Versicherten massgeblichen Voraussetzung einer mindestens 25%igen Arbeitsunfähigkeit (Art. 25 Abs. 3 UVV) verneint hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 3 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid - zu erledigen ist,
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder