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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_19/2009 /len
Urteil vom 3. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt David Horák,
gegen
Erbengemeinschaft C.________, bestehend aus:
1. D.________,
2. E.________,
3. F.________,
4. G.________,
Beschwerdegegner,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein.
Gegenstand
Planervertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. November 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2008.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Beschwerdeführer einreichten mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdeführer seien solidarisch zu verpflichten, den Beschwerdegegnern einen vom Gericht nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens festzusetzenden Betrag, mindestens aber CHF 1'323'214.10 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 1'255'836.25 seit 22. April 2004 sowie 5 % auf CHF 67'377.90 seit 1. September 2004 zu bezahlen;
dass das Bezirksgericht Zürich mit Vor-Urteil vom 8. September 2006 die Passivlegitimation der Beschwerdeführer bejahte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich diesen Entscheid auf Berufung der Beschwerdeführer mit Urteil vom 1. November 2007 bestätigte;
dass die Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfochten, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 12. November 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen einreichten mit den Anträgen, den Beschluss des Kassationsgerichts vom 12. November 2008 sowie das Urteil des Obergerichts vom 1. November 2007 zu Lasten der Beschwerdegegner aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache zur Vervollständigung des Beweisverfahrens an das Obergericht zurückzuweisen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 134 III 235 E. 1);
dass die angefochtenen kantonalen Urteile einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG betreffen und deshalb nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 92 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort zur erörterten Eintretensfrage Stellung genommen wird;
dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist;
dass auch das Vorliegen der Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im vorliegenden Fall nicht in die Augen springt;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin