Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_753/2008
Urteil vom 4. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
L.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch des L.________, geboren 1971, auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 16. August 2007 abgelehnt hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. August 2008 abgewiesen hat,
dass L.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm mit Wirkung ab Juni 2005 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 abgewiesen hat,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den Bericht des Kantonsspitals X.________ über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 24. Oktober 2007 bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit falsch interpretiert, und dazu eine Stellungnahme des Kantonsspitals X.________ vom 9. September 2008 einreicht,
dass dem Beschwerdeführer im Bericht über die EFL in einer den Kniebeschwerden angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst attestiert wird, indessen ohne dass dies begründet würde, allerdings mit dem Zusatz, dass eine Verbesserung möglich sei,
dass aus der nachgereichten Stellungnahme, deren Zulässigkeit offen bleiben kann (Art. 99 BGG), hervorgeht, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht über einen Zeitraum von 8-9 Stunden täglich zugemutet werden könne,
dass gestützt darauf letztlich unklar bleibt, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der EFL arbeitsfähig ist,
dass demgegenüber den medizinischen Akten, welche das kantonale Gericht einlässlich gewürdigt hat, weitgehend übereinstimmend zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit Geh- und Stehphasen und den üblichen Pausen zu 100 % arbeitsfähig ist (Bericht der Universitätsklinik Y.________ vom 14. April 2005, Bericht von SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. U.________ vom 10. Januar 2006), beziehungsweise in einer rein sitzenden Tätigkeit ein Arbeitspensum von 85 % versehen kann (vom Beschwerdeführer veranlasstes Gutachten des Dr. med. J.________ vom 14. Juni 2004),
dass sich das kantonale Gericht auch zur geltend gemachten Rückenproblematik zutreffend geäussert und dargelegt hat, dass sich anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. J.________ keine Hinweise auf entsprechende Funktionsausfälle oder Bewegungseinschränkungen ergaben und gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 28. März 2007 die seit 2003 bestehenden Rücken- und Nackenbeschwerden sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken,
dass somit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Rückenbeschwerden bis zum Erlass der Verfügung vom 16. August 2007, welcher Zeitpunkt für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgebend ist (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), nicht ausgewiesen ist und weitere diesbezügliche Abklärungen nicht erforderlich waren,
dass der Vorwurf der mangelhaften Würdigung der medizinischen Akten unberechtigt ist,
dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unter diesen Umständen nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich ist,
dass sich der gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorgenommene vorinstanzliche Einkommensvergleich nicht beanstanden lässt,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der GastroSocial Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Durizzo