BGer 8C_787/2008
 
BGer 8C_787/2008 vom 04.02.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_787/2008
Urteil vom 4. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland,
gegen
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 19. August 2008.
In Erwägung,
dass die Kantonale IV-Stelle Wallis einen Rentenanspruch der A.________, geboren 1960, mit Verfügung vom 7. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 10. November 2005, welcher vor- und letztinstanzlich bestätigt wurde, abgelehnt hat (Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 27. April 2006 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 498/06 vom 29. August 2006),
dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 16. Mai 2006 hin mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2006 ab dem 1. Juli 2006 eine ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt und ihr mit Verfügung vom 12. September 2007 ab dem 1. Juli 2006 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat,
dass das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. August 2008 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr ab dem 13. Dezember 2003, eventualiter ab dem 1. Juli 2004, zumindest aber ab dem 1. Juli 2006 (gemäss Vorbescheid vom 18. Dezember 2006) eine ganze Rente zuzusprechen, und weiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei gemäss Einschätzung des Dr. med. S.________ in einem Bericht vom 6. Juni 2006 schon seit dem 8. Mai 2002 zu 100 % arbeitsunfähig und es stehe ihr "per 13. Dezember 2003 (nach Ablauf der ersten einjährigen Wartefrist)" eine ganze Invalidenrente zu,
dass der Rentenzusprache die Annahme zugrunde liegt, die Versicherte sei seit 13. Juli 2005 zu 70 % arbeitsunfähig, was indessen dem letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, mit Urteil I 498/06 vom 29. August 2006 bestätigten Einspracheentscheid vom 10. November 2005 widerspricht,
dass in jenem Verfahren festgestellt wurde, bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides, welcher für die richterliche Überprüfung massgebend ist (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), habe kein invalidisierendes Leiden vorgelegen,
dass es der Verwaltung verwehrt ist, in sinngemässer Anwendung der Grundsätze über die prozessuale Revision auf eine frühere Verfügung zurückzukommen, wenn diese seinerzeit vom Richter überprüft worden ist (BGE 109 V 119 E. 2b S. 121),
dass somit den gestellten Anträgen auf Zusprechung einer Rente ab dem 13. Dezember 2003, eventualiter ab dem 1. Juli 2004, von vornherein nicht stattgegeben werden kann,
dass die Beschwerdeführerin des Weiteren sinngemäss im Wesentlichen geltend macht, es sei der IV-Stelle verwehrt, anstelle der mit Vorbescheid in Aussicht gestellten ganzen Rente lediglich eine Dreiviertelsrente zuzusprechen,
dass indessen ein Abweichen vom Vorbescheid mit der definitiven Verfügung rechtsprechungsgemäss zulässig ist,
dass dabei insbesondere die Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung nicht vorliegen müssen und auch das Recht auf Gutglaubensschutz nicht verlangt, dass die IV-Stelle die mit dem Vorbescheid in Aussicht gestellten Leistungen gewährt (SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145, 9C_115/2007 E. 4 und 5),
dass daher auf die diesbezüglichen weiteren Einwände nicht weiter einzugehen ist,
dass somit auch dem Antrag auf Bestätigung des Vorbescheides vom 18. Dezember 2006, welcher die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente statt der am 12. September 2007 verfügten Dreiviertelsrente vorsah, nicht zu folgen ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Durizzo