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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_956/2008
{T 0/2}
Urteil vom 5. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Parteien
L.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 9. April 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene L.________ war seit April 1998 bei der Einwohnergemeinde X.________ als Werkhofmitarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 11. September 2003 mit seinem Roller seitlich in einen Personenwagen prallte, nachdem dieser aus einer Stopstrasse hinausfuhr und ihm den Vortritt verwehrte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach diversen medizinischen wie auch neuropsychologischen Abklärungen stellte sie mit Verfügung vom 15. Januar 2007, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2007, die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2007 ein, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden, welche organisch nicht hinreichend nachge-wiesen seien, und dem Unfallereignis zu verneinen sei. Die vom Krankenversicherer vorsorglich eingereichte Einsprache wurde zurückgezogen.
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2007 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. April 2008 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1. Februar 2007 die ihm zustehenden Versicherungsleistungen zu erbringen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 11. September 2003 über den 31. Januar 2007 hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
2.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum für einen Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen) sowie bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) und nach der für nicht mit organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen verbundenen Schleudertraumen (BGE 117 V 359), äquivalenten Verletzungen der HWS (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 E. 3, U 169/98; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) und Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369) geltenden sog. Schleudertrauma-Praxis im Besonderen. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zur Beweislast insbesondere im Fall einer nachträglichen Einstellung der Versicherungsleistungen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2, U 355/98). Darauf wird verwiesen.
2.3 Zu betonen bleibt, dass das Bundesgericht jüngst die Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121 ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze (BGE 115 V 133) liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116).
3.
3.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass für die bei Leistungseinstellung noch geklagten gesundheitlichen Beschwerden kein unfallkausales organisches Substrat im Sinne einer strukturellen traumatisch bedingten Veränderung objektiviert werden konnte. Dies wird denn von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Nicht weiter umstritten ist zudem der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Dezember 2007. Streitig bleibt, ob die geklagten organisch nicht nachweisbaren Funktionsausfälle (insbesondere Augenproblematik, Schwindelproblematik) auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Während die Beschwerdegegnerin sowohl eine HWS-Distorsion als auch eine leichte traumatische Hirnverletzung als natürlich kausale Unfallursache ausschloss, hat die Vorinstanz diese Frage, welche sich aufgrund der medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilen liess, offen gelassen und von weiteren Abklärungen zur natürlichen Kausalität abgesehen, da die Adäquanz des Kausalzusammenhangs - auch nach der für den Beschwerdeführer "günstigeren" Rechtsprechung BGE 134 V 109 ohnehin zu verneinen sei (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c; Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2.). Dies ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nicht zu beanstanden. Mithin braucht die Frage, ob die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 11. September 2003 - wie von der Beschwerdegegnerin erneut vertreten - nach der sog. Psycho-Praxis im Sinne von BGE 115 V 133 zu prüfen wäre, nicht weiter behandelt zu werden.
3.2 Wie die Vorinstanz unter Würdigung des augenfälligen Geschehensablaufes (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07, E. 5.3.1) richtig angenommen hat, ist das Ereignis vom 11. September 2003, im Rahmen der für die Adäquanzprüfung vorzunehmenden Einteilung als mittelschwer im mittleren Bereich zu qualifizieren. Dies wird denn auch nicht beanstandet. Zur Bejahung der Adäquanz müssten im Rahmen einer Gesamtwürdigung mithin von den weiteren in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffälliger Weise erfüllt sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f., 117 V 359 E. 6a S. 367). Es handelt sich dabei um folgende modifizierten Kriterien: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, fortgesetzte spezifische und belastende ärztliche Behandlung, erhebliche Beschwerden, eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz nachgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2 und 10.3 S. 127)
3.2.1 Mit der Vorinstanz ist das Unfallereignis weder als besonders eindrücklich zu bezeichnen noch war es mit besonders dramatischen Begleitumständen verbunden. Unbestrittenermassen nicht erfüllt sind zudem die Kriterien der ärztliche Fehlbehandlung und des schwierigen Heilungsverlaufs.
3.2.2 Das Vorliegen einer besonders schweren oder besonders gearteten Verletzung hat das kantonale Gericht ebenfalls zu Recht verneint. Die für die Erfüllung dieses Kriteriums erforderlichen qualifizierenden Merkmale wie eine besondere Schwere der für HWS-Verletzungen typischen Beschwerden oder besondere Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil 8C_664/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 2.3.3 mit Hinweisen), sind nicht gegeben. Entgegen dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.4 nichts zu seien Gunsten abgeleitet werden. Darin wird eine erhebliche Vorschädigung der Wirbelsäule vorausgesetzt, welche vorliegend allerdings nicht ausgewiesen ist. Anlässlich der medizinischen Beurteilung des Integritätsschadens bezüglich des früheren Unfalls vom 8. Mai 1987 wurde ein leichtes bis mässiges posttraumatisches Zervikalsyndrom und Schmerzsyndrom der oberen BWS festgestellt.
3.2.3 Weiter fehlt es mit der Vorinstanz, an einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung. Entgegen dem Beschwerdeführer stellen Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen praxisgemäss keine Behandlung dar. Zudem können die erfolgten Behandlungen, die vor allem in der Verabreichung schmerzstillender Medikamente, Physiotherapie, Behandlungen bei der Naturärztin sowie einer regelmässigen ambulanten neuropsychologisch/psychotherapeutischen Therapie bestanden, nicht als belastend im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden (vgl. dazu auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.2.4 mit Hinweisen).
3.2.4 Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, gilt dieses als erfüllt, wenn die versicherte Person in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig ist, obwohl sie alles daran setzt, sich durch optimale Mitwirkung rasch möglichst wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.; Urteil 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 7.7.1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, mangelt es diesbezüglich an der Erheblichkeit der Arbeitsunfähigkeit, zumal der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 12. September 2003 bereits am 5. Oktober 2003, also rund drei Wochen später zu 50 % arbeitstätig war. Im November 2004 wurde das Arbeitspensum dann auf 60 % und im Januar 2005 auf 70 % gesteigert. Anschliessend erfolgte eine Zunahme auf 73 % bzw. 75 % im November 2006. Entgegen der Vorinstanz kann dieses Kriterium mithin nicht als gegeben erfüllt werden.
3.2.5 Ob schliesslich die erheblichen Beschwerden im angefochtenen Entscheid ebenfalls zu Unrecht bejaht wurden, wie die Beschwerdegegnerin vorträgt, braucht bei dieser Ausgangslage nicht weiter geprüft zu werden, so liegen zusammenfassend weder mehrere der massgebenden Kriterien vor noch ist eines davon in ausgeprägter Weise gegeben, womit die Adäquanz ohnehin zu verneinen ist. Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wurde daher zu Recht abgelehnt.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Weber Peter