Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_572/2008/bnm
Urteil vom 6. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiberin Gut.
Parteien
X.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
gegen
Z.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter von Salis,
Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Juni 2008.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Urteil vom 17. Juni 1987 schied das Bezirksgericht Bülach die Ehe von Z.________ (Ehemann), geb. 1938, und X.________ (Ehefrau), geb. 1942, und genehmigte deren Vereinbarung vom 10. / 12. Juni 1987 über die ehe- und güterrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung. Die Vereinbarung sah folgende nacheheliche Unterhaltsleistungen von Z.________ an X.________ vor:
6.1.
Z.________ verpflichtet sich, X.________ gestützt auf Art. 151 Abs. 1 ZGB eine monatlich im Voraus zahlbare, weder passiv noch aktiv vererbliche Unterhaltsersatzrente nach Massgabe folgender Bestimmung zu entrichten:
a) Fr. 2'500.-- pro Monat vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils an bis zum 30. Juni 1997;
b) Fr. 2'250.-- vom 1. Juli 1997 bis zum 30. September 2003;
c) Fr. 1'250.-- ab 1. Oktober 2003 auf Lebzeiten.
A.b Am 14. Oktober 2002 erhob Z.________ beim Kantonsgericht Schaffhausen Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils. Er beantragte, es sei seine Pflicht zur Leistung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen ab 1. Oktober 2002 aufgrund seiner fehlenden Leistungsfähigkeit aufzuheben. X.________ verlangte die Abweisung der Abänderungsklage. Eventualiter sei Z.________ zu verpflichten, ihr nach Ermessen des Gerichts festzulegende reduzierte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Das Kantonsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. August 2004 ab.
A.c Gegen dieses Urteil erhob Z.________ am 27. August 2004 Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Er beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und seine Abänderungsklage gutzuheissen.
Mit Urteil vom 27. Juni 2008 hat das Obergericht die Berufung und die Abänderungsklage teilweise gutgeheissen. Die Unterhaltsersatzrente gemäss Ziff. 6.1. der Scheidungskonvention wurde dahingehend abgeändert, dass der ab 1. Oktober 2003 geschuldete Betrag von Fr. 1'250.-- lediglich bis zum 31. März 2006 zu bezahlen ist.
B.
X.________ (fortan: Beschwerdeführerin) ist am 29. August 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangt die vollumfängliche Abweisung der Abänderungsklage bzw. die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und eine teilweise Gutheissung der Abänderungsklage mit der Feststellung zu verbinden, dass Z.________ (fortan: Beschwerdegegner) aufgrund fehlender Leistungskraft keine den gebührenden Unterhalt der Beschwerdeführerin deckende Unterhaltsrente bezahlen könne und eine Erhöhung bzw. Neufestsetzung der Unterhaltsrente innert fünf Jahren ab Abänderung des Scheidungsurteils vorbehalten werde.
Das Obergericht und der Beschwerdegegner sind nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden.
Erwägungen:
1.
Strittig ist vorliegend die Frage, ob die mit Scheidungsurteil vom 17. Juni 1987 festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeiträge aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit des pensionierten Beschwerdegegners abgeändert werden sollen bzw. für wie lange dieser Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdeführerin zu leisten ist. Beim angefochtenen Abänderungsurteil des Obergerichts handelt es sich um eine letztinstanzlich beurteilte Zivilsache mit Vermögenswert, welche dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vorgetragen werden kann, da der Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten ist.
2.
Das Obergericht hat richtig erkannt, dass für die Abänderung einer altrechtlichen Unterhaltsersatzrente (aArt. 151 Abs. 1 ZGB) bisheriges Recht zur Anwendung gelangt (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB).
Gemäss aArt. 153 Abs. 2 ZGB kann bei erheblicher, dauernder und unvorhersehbarer Veränderung der Verhältnisse die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden (BGE 96 II 301 E. 5a S. 303; 117 II 211 E. 5a S. 217 und BGE 118 II 229 E. 3 S. 232 ff.). Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bei der Festsetzung der Unterhaltsrente im Zeitpunkt der Scheidung nur beschränkt vorhersehen lässt, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten entwickeln werden. Eine unerwartete Veränderung der finanziellen Situation kann dazu führen, dass sich der ursprünglich festgelegte Unterhaltsbeitrag im Nachhinein als unangemessen erweist. Anzumerken ist, dass auch von den Parteien vereinbarte und anschliessend gerichtlich genehmigte Unterhaltsersatzrenten gemäss aArt. 151 Abs. 1 ZGB der Abänderung gemäss aArt. 153 Abs. 2 ZGB unterliegen (BGE 117 II 211 E. 1a S. 213).
2.1 Das Obergericht hat angenommen, dass der Verlust des nahezu gesamten Vermögens, den der Beschwerdegegner im Jahre 2001 an der Börse erlitten hat, eine erhebliche und dauernde Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bedeutet. Da dem Beschwerdegegner keine mut- oder gar böswillige Vermögensentäusserung vorzuwerfen sei, müsse die verschlechterte finanzielle Situation zur Abänderung der lebenslänglich festgesetzten Scheidungsrente führen. Der pensionierte Beschwerdegegner erziele kein Erwerbseinkommen mehr und sein restliches Vermögen reiche nur noch aus, um Unterhaltsbeiträge bis März 2006 zu bezahlen. Die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung müsse deshalb nach diesem Zeitpunkt enden. Implizit hat das Obergericht auch bejaht, dass die Veränderung der finanziellen Situation im Scheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar war, musste doch damals aufgrund der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge in Millionenhöhe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner weit über seine Pensionierung hinaus zur Leistung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen fähig sein würde.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die obergerichtliche Feststellung, die wirtschaftliche Situation des Beschwerdegegners habe sich in unvorhersehbarer Weise verschlechtert. Insbesondere anerkennt sie, dass dieser an der Börse beinahe sein gesamtes Vermögen verloren hat. Sie beanstandet vielmehr den festgestellten Umfang dieser wirtschaftlichen Verschlechterung bzw. die obergerichtliche Berechnung der heutigen Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 ZGB und macht geltend, der pensionierte Beschwerdegegner sei trotz des Verlusts seines Vermögens nach wie vor genügend leistungsfähig, um ihr die Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 1'250.-- weiterhin zu bezahlen. Denn seine neue Ehefrau, die jung und erwerbsfähig sei, müsse hauptsächlich für den Familienunterhalt aufkommen, sodass dem Beschwerdegegner ein Teil seiner Altersrente als Freibetrag verbleibe, den er zur nachehelichen Unterhaltszahlung einsetzen könne. Aufgrund der ungleichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau könne es nicht sein, dass der Beschwerdegegner die Hälfte der Kosten des gebührenden Familienunterhalts (Art. 163 ZGB) zu bezahlen habe. Die Ehefrau des Beschwerdegegners sei zudem aufgrund der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet, höhere Beträge für die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft zu leisten, als dies normalerweise gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB der Fall wäre, um so ihrem Ehemann die Erfüllung seiner familienrechtlichen Verpflichtung aus der früheren Ehe zu ermöglichen.
3.
Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch die Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Art. 163 Abs. 3 ZGB).
3.1 Art. 163 ZGB regelt den Unterhalt der Familie und stellt eine Konkretisierung der Grundnorm von Art. 159 ZGB dar. Die Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB geht der in Art. 159 Abs. 3 ZGB verankerten Beistandspflicht grundsätzlich vor - ein Rückgriff auf letztere Bestimmung gebietet sich dort, wo die Unterhaltsverpflichtung über das nach Art. 163 ZGB Geschuldete hinaus geht (FRANZ HASENBÖHLER/ ANDREA OPEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage 2006, N. 1 zu Art. 163 ZGB; HEINZ HAUSHEER UND ANDERE, Berner Kommentar, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, 1999, N. 30 zu Art. 159 ZGB).
Der gebührende Unterhalt umfasst alles, was die Familienangehörigen zum Leben brauchen, insbesondere die Haushaltskosten und die Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse. Da "gebührend" ist, was den Verhältnissen der Ehegatten entspricht, muss der Rahmen der möglichen Bedürfnisse familienindividuell konkretisiert werden, wobei die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten und der von ihnen praktizierte Lebensstil als Kriterien der Konkretisierung im Vordergrund stehen (FRANZ HASENBÖHLER/ANDREA OPEL, a.a.O., N. 21 zu Art. 163 ZGB).
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung von Art. 163 ZGB. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdegegner, trotz tieferem Einkommen als dasjenige seiner Ehefrau, die Hälfte des gebührenden Familienunterhalts zu tragen habe.
Dem angefochtenen Urteil ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Obergericht zu dieser Feststellung der hälftigen Kostentragung gelangt sein sollte. Es hat den gebührenden Unterhalt der Familie des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau nicht berechnet. Es hat lediglich den Familiennotbedarf in der Höhe von Fr. 4'770.-- bestimmt und festgestellt, dass das Einkommen des Beschwerdegegners von monatlich Fr. 1'946.-- gerade knapp ausreiche, um seinen Anteil am Familiennotbedarf von Fr. 1'939.-- zu decken. Als seinen Anteil am Familiennotbedarf hat das Obergericht diejenigen Kosten in die Berechnung einbezogen, die beim Beschwerdegegner selber anfallen (Hälfte Grundbetrag, Hälfte Wohnkosten, Hälfte Versicherungsprämien der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, seine Krankenkassenprämien der Grundversicherung und seine weiteren belegten Gesundheitskosten) und festgestellt, dass der Beschwerdegegner ohne Synergiewirkung der Wiederverheiratung bzw. ohne Teilung der Wohnkosten und einem höheren Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'100.-- keineswegs in der Lage wäre, seine Notbedarfskosten zu decken. Wie hoch die Kosten des gebührenden Familienunterhalts sind und welcher Ehegatte davon wieviel tragen muss, ist damit nicht gesagt. Jedoch ist anzunehmen, dass der gebührende Unterhalt der Familie weit über dem familienrechtlichen Notbedarf liegen dürfte, was sich bereits darin zeigt, dass die Ehegatten für ihre Wohnung einen Mietzins bezahlen, der die gemäss Notbedarfsberechnung zugebilligten Wohnkosten weit übersteigt. Zudem werden mit der Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Ehefrau Kosten für Berufsauslagen, insbesondere für die auswärtige Verpflegung anfallen. Erfahrungsgemäss ist zu vermuten, dass die Einkommenssteigerung auch eine Erhöhung des Lebensstandards der Familie zur Folge haben wird, wobei es nicht aussergewöhnlich wäre, wenn dieser höhere Familienbedarf betragsmässig das Gesamteinkommen der Ehegatten erreichen würde. Das Obergericht geht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht davon aus, dass der gebührende Familienunterhalt gemäss Art. 163 ZGB bzw. die effektiv anfallenden Kosten der Familie von beiden Ehegatten hälftig getragen werden müssen. Dazu würde das Einkommen des Beschwerdegegners offensichtlich nicht ausreichen. Ausserdem ist den Ausführungen des Obergerichts zu entnehmen, dass dieses auch nicht von einer hälftigen Tragung des Familiennotbedarfs ausgeht. Auch diese Hälfte könnte durch das Einkommen des Beschwerdegegners nicht gedeckt werden, beträgt doch der Notbedarf gemäss obergerichtlichen Berechnungen Fr. 4'770.--, das Einkommen des Beschwerdegegners hingegen lediglich Fr. 1'946.--. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht mit seinen Feststellungen, der Beschwerdegegner sei nur knapp in der Lage, mit seinem Einkommen die durch ihn verursachten Kosten des Familiennotbedarfs zu decken bzw. ohne Profitieren von der Synergiewirkung der Wiederverheiratung erst recht nicht fähig, die Kosten des höheren Notbedarfs eines Alleinstehenden zu bestreiten, Art. 163 ZGB verletzt haben sollte.
4.
Verbleibt die Frage, ob sich die neue Ehefrau des pensionierten Beschwerdegegners aufgrund der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB finanziell vermehrt einschränken und sich mit einem tieferen Lebensstandard begnügen bzw. ob sie ausserordentlich hohe Beiträge an den Familienunterhalt leisten müsste, um ihrem Ehemann damit - trotz seines tiefen Einkommens - weiterhin die Bezahlung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu ermöglichen.
4.1 Aus der in Art. 159 Abs. 3 ZGB verankerten Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig Beistand zu leisten, fliesst der Grundsatz, dass jeder Ehegatte erhöhte finanzielle Anstrengungen erbringen muss, falls der andere familienrechtliche Unterstützungs- oder Unterhaltsleistungen zu erbringen hat; dazu kann auch die finanzielle Leistung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten gehören (HEINZ HAUSHEER/ANNETTE SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 08.23 ff.; VERENA BRÄHM, Zürcher Kommentar, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, N. 118 zu Art. 159 ZGB; URS GLOOR/ANNETTE SPYCHER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2006, N. 17 zu Art. 125 ZGB). Fraglich ist jedoch, ob diese Verpflichtung des neuen Ehegatten auch dann gilt, wenn nicht durch die zweite Heirat verursachte neue Lasten, sondern andere Umstände, wie hier der Verlust des einst in Millionenhöhe vorhandenen Vermögens des Beschwerdegegners an der Börse, Grund für die Abnahme der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist.
4.2 Eine Wiederverheiratung kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der scheidungsunterhaltsverpflichteten Person haben. Erzielt sein neuer Ehegatte kein oder nur ein geringes Einkommen, steigt die finanzielle Belastung des Unterhaltsverpflichteten durch die neue familienrechtliche Unterstützungspflicht. Möglicherweise gehören Kinder zur neuen Familiengemeinschaft, wodurch die Familienauslagen zusätzlich steigen. Der Unterhaltsgläubiger soll durch die Wiederverheiratung seines Unterhaltsschuldners möglichst nicht benachteiligt werden, ist doch der nacheheliche Unterhaltsbeitrag für ihn regelmässig zur Bestreitung der Lebenskosten notwendig. Der neue Ehegatte, der in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung seines Partners geheiratet hat, darf daher bei knappen finanziellen Verhältnissen als Ausfluss der Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB nicht mit hohen ehelichen Unterstützungsleistungen rechnen, sondern ist vielmehr gehalten, sich vermehrt in seinem Lebensstandard einzuschränken, um seinem Ehegatten weiterhin die Zahlung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu ermöglichen. Unter Umständen kann die Beistandspflicht sogar zur Folge haben, dass er selber eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss, um einen zumutbaren (grösseren) finanziellen Beitrag an die eigene Familie zu leisten (vgl. HEINZ HAUSHEER UND ANDERE, a.a.O., N. 41 und N. 43 zu Art. 159 ZGB.
4.3 Nach dem Gesagten können von der zweiten Ehefrau besondere Arbeitsanstrengungen oder bescheidene Ansprüche an den Lebensstandard verlangt werden, damit ihr Ehemann - trotz zusätzlicher Lasten der zweiten Ehe - die aus seiner früheren Verbindung resultierende Verpflichtung erfüllen kann. Die Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB findet jedoch ihre Grenze einerseits an der Leistungsfähigkeit des betroffenen Ehegatten und andererseits an der Zumutbarkeit seiner Leistung bzw. seiner finanziellen Einschränkung (vgl. HEINZ HAUSHEER UND ANDERE, a.a.O., N. 27 zu Art. 159 ZGB). Die Beistandspflicht darf nicht so weit gehen, dass die zweite Familie in Not geriete oder sich mehr einschränken müsste als der Unterhaltsberechtigte (vgl. BGE 79 II 137 E. 3 S. 140). Auch muss die Pflicht ihre Grenze finden, wenn die Bezahlung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags ohne Wiederverheiratung nicht mehr möglich wäre. Dem neuen Ehegatten kann nicht zugemutet werden, die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung seines Partners zu finanzieren, wenn dessen verminderte Leistungsfähigkeit mit der Wiederverheiratung selbst in keinem Zusammenhang steht (Urteil 5C.18/1992 vom 19. November 1992 E. 3b/bb; HEINZ HAUSHEER UND ANDERE, a.a.O., N. 43 zu Art. 159 ZGB).
4.4 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Verlust des nahezu gesamten Vermögens an der Börse die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners verschlechtert hat. Anzumerken ist, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht erstellt ist, dass der Beschwerdegegner zudem das Studium seiner neuen Ehefrau finanziert und dadurch sein Vermögen in erwähnenswerter Höhe vermindert hätte. Den Feststellungen des Obergerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners während ihrer Studienzeit selber erwerbstätig war und darüber hinaus Stipendien zur Finanzierung erhielt. Selbst wenn geringe Unterstützungsleistungen seitens des Beschwerdegegners erfolgt wären, steht fest, dass diese Leistungen angesichts des Vermögensverlusts an der Börse in Millionenhöhe nicht ernsthaft als beachtenswerter Grund für die heutige Leistungsunfähigkeit des Beschwerdegegners angeführt werden können.
Ist aber die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners auf seinen Vermögensverlust an der Börse und nicht auf seine Wiederverheiratung zurückzuführen, besteht nach dem Gesagten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine entsprechende Beistandspflicht der zweiten Ehefrau nicht. Dem Obergericht ist darin beizupflichten, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdegegners durch seine Wiederverheiratung nicht verschlechtert, sondern insgesamt sogar verbessert hat bzw. der Beschwerdegegner mit seinem Einkommen nur knapp seinen Anteil am Notbedarf decken kann und ohne die heutige Synergiewirkung des gemeinsamen Haushaltes nicht einmal in der Lage wäre, seinen Notbedarf zu finanzieren. Daraus erhellt, dass es letztlich seine Ehefrau wäre, die den nachehelichen Unterhaltsbeitrag aus ihren eigenen Mitteln finanzieren müsste. Diese Finanzierung wäre ihr jedoch nicht zumutbar und würde die Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB überdehnen.
5.
Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Eventualantrag, es sei in Anwendung von Art. 143 Ziff. 3 ZGB im Abänderungsurteil festzuhalten, inwieweit sich aus einer Herabsetzung bzw. Aufhebung der Unterhaltsersatzrente auf Seiten der Beschwerdeführerin ein Fehlbetrag ergebe. Zudem sei gemäss Art. 143 Ziff. 3 i.V.m. Art. 129 Abs. 3 ZGB (analog) eine spätere Neufestsetzung bzw. Erhöhung der Unterhaltsrente innert fünf Jahren ab Abänderung des Scheidungsurteils vorzubehalten.
5.1 Unterhaltsrenten, welche unter altem Recht festgesetzt worden sind, können nur nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts abgeändert werden (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB). Namentlich findet nArt. 129 ZGB keine Anwendung. Somit ist eine nachträgliche Erhöhung einer noch unter altem Recht festgesetzten Rente nur möglich, sofern in der Scheidungskonvention ein entsprechender Vorbehalt vereinbart worden ist. Ebenso bleibt auch, nachdem eine altrechtliche Scheidungsrente unter neuem Recht abgeändert worden ist, auf eine weitere Abänderung das alte Recht anwendbar (THOMAS GEISER/ADOLF LÜCHINGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage 2007, N. 7 f. zu Art. 7a/b SchlTZGB).
Da vorliegend die Parteien in ihrer Scheidungskonvention keine Erhöhungsvereinbarung getroffen haben, kann die durch Abänderungsurteil herabgesetzte bzw. per 1. April 2006 aufgehobene Unterhaltsrente ohnehin nicht später durch ein erneutes Abänderungsurteil erhöht werden bzw. wieder aufleben. Somit ist es auch unzulässig, einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt in das Urteil aufzunehmen.
5.2 Das Abänderungsverfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB). Bei nArt. 143 ZGB handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung, weshalb sie grundsätzlich auch auf das vorliegende Abänderungsurteil anwendbar wäre. Die Beschwerdeführerin verlangt die gerichtliche Feststellung des Betrags, welcher zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts fehlt. Da jedoch gemäss Art. 143 Ziff. 3 ZGB der Umfang des Fehlbetrages im Urteil dann angegeben werden muss, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird, vorliegend aber eine solche Erhöhung ausgeschlossen ist (Ziff. 5.1), ist die beantragte Angabe nicht in das Urteil aufzunehmen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Hohl Gut