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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_924/2008
{T 0/2}
Urteil vom 6. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
N.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch SYNA die Gewerkschaft,
gegen
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Wallis
vom 26. September 2008.
Sachverhalt:
Mit Vorbescheid vom 22. August 2007 stellte die Kantonale IV-Stelle Wallis dem 1952 geborenen N.________ im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens von Amtes wegen in Aussicht, seine ganze Rente werde gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46.68 % auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Nach erhobenem Einwand vom 27. August 2007 hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 fest, die sowohl von den MEDAS-Gutachtern als auch vom RAD festgestellte zusätzliche Leistungseinschränkung von 10 % sei zu wenig berücksichtigt worden, und setzte die ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. Dezember 2007 auf eine halbe Rente herab.
Die von N.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 26. September 2008 ab.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2007. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.1 Die Vorinstanz hat in inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Würdigung der Akten (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), auf welche verwiesen wird, insbesondere gestützt auf das ausführliche und in seinen Schlussfolgerungen überzeugende Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle, MEDAS, vom 12. Juli 2007 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauhandlanger keine Arbeitsfähigkeit mehr, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine solche von 60 % (Arbeitszeit: 5 Stunden pro Tag) besteht, wobei im Rahmen der zeitlichen Zumutbarkeit von einer um 10 % verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Diese Tatsachenfeststellungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) sind nicht offensichtlich unrichtig, bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und weisen die im Rahmen von Art. 17 ATSG für eine revisionsweise Herabsetzung einer Invalidenrente unerlässliche Tatsachenänderung aus. Der auf diesem Sachverhalt gezogene Schluss, ab 1. Dezember 2007 bestehe nurmehr Anspruch auf eine halbe IV-Rente, verletzt Bundesrecht nicht (Art. 95 lit. a BGG).
2.2 Der Beschwerdeführer listet erneut diverse Arztberichte auf, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestieren. Mit dieser Beschwerdebegründung verkennt der Beschwerdeführer den grundsätzlichen und für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit relevanten Unterschied zwischen ärztlichem Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (statt vieler Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Rüge, das Abklärungsergebnis der MEDAS stehe in krassem Widerspruch zu diesen Berichten und könne nicht nachvollzogen werden, dringt deshalb nicht durch, zumal sich der Beschwerdeführer weder mit dem ausführlichen Gutachten noch mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise auseinandersetzt. Demgegenüber hat das kantonale Gericht einlässlich dargetan, weshalb diese Arztberichte den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens, welches auch die Schulterproblematik rechts prä- und postoperativ bei mittlerer polytoper Schmerzsymptomatik mit deutlicher Diskrepanz berücksichtigt, nicht zu schmälern vermögen. Soweit in diesem Zusammenhang auch auf den neu eingereichten Bericht des Dr. med. M.________ vom 19. November 2008 verwiesen wird, ist dieser als neues Beweismittel weder prozessual zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395), noch betrifft er den sich bis 15. Oktober 2007 erstreckenden gerichtlichen Prüfungszeitraum (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; 116 V 246 E. 1a S. 248). Die späteren Verhältnisse sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beurteilung.
2.3 Bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für das Bundesgericht verbindlich (E. 1), ist die im angefochtenen Entscheid bestätigte Herabsetzung auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bundesrechtskonform, zumal sich der Versicherte mit dem von der IV-Stelle in allen Teilen überzeugend vorgenommenen und vom kantonalen Gericht bestätigten Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 53 % ergab, nicht auseinandersetzt. Weiterungen dazu erübrigen sich daher.
3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
4.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke