BGer 1B_31/2009
 
BGer 1B_31/2009 vom 09.02.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_31/2009
Urteil vom 9. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksamt Laufenburg, Marktplatz, 5080 Laufenburg.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1.
Das Bezirksamt Laufenburg führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. X.________ befindet sich seit dem 6. Januar 2009 in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 12. Januar 2009, welche am 16. Januar 2009 beim Obergericht des Kantons Aargau einging, stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch.
2.
Das Bezirksamt Laufenburg ersuchte am 15. Januar 2009 um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum Eingang der Anklage beim Gericht. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, X.________ sei am 24. Dezember 2008 mit einer bedingten Reststrafe von 419 Tagen aus dem Strafvollzug entlassen worden. Bereits vorher, nämlich in der Zeit vom 25. November bis 2. Dezember 2008 und am 23. Dezember 2008 habe er zwei Einbruchdiebstähle mit Deliktbeträgen von Fr. 1'270.-- und Fr. 434.-- begangen. Nach kurzer Untersuchungshaft vom 25. Dezember 2008 habe er bereits wieder am 2. Januar 2009 einen Einbruchdiebstahl mit einem Deliktbetrag von über Fr. 2'000.-- begangen.
3.
Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 19. Januar 2009 das Haftentlassungsgesuch ab und entsprach mit separater Verfügung dem Haftverlängerungsantrag des Bezirksamts Laufenburg. Das Präsidium bejahte den dringenden Tatverdacht wie auch das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr gemäss § 67 Abs. 2 StPO/AG. Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeschuldigte habe sowohl kurz vor der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug als auch kurz danach Einbruchdiebstähle begangen. Auch die kurze Untersuchunghaft vom 25. Dezember 2008 habe ihn nicht vor weiterem Delinquieren abhalten können. Die grosse Rückfallgefahr in schwere Delinquenz sei klar gegeben. Eine Entlassung aus der Untersuchungshaft sei ausgeschlossen, da weiteres Delinquieren zu erwarten sei, was zu einer ständigen Verkomplizierung des Verfahrens führen würde.
4.
X.________ führt mit Eingabe vom 24. Januar 2009 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2009 betreffend Haftentlassungsgesuch.
Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen.
5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt den dargelegten Begründungsanforderungen zu genügen vermögen, erweisen sie sich als offensichtlich unbegründet. Es kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung des Präsidiums der Beschwerdekammer verwiesen werden. Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli