Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_38/2009 /len
Urteil vom 10. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
1. Rekurskammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Dezember 2008.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 30. April 2008 beim Bezirksgericht Schwyz eine Forderungsklage über rund Fr. 77'000.-- anhängig machte und am 21. Mai 2008 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Bezirksgerichtspräsident Schwyz am 16. Juni 2008 folgenden Entscheid fällte:
"1. Der Kläger ist verpflichtet, gemäss separater Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten.
Der Kläger hat überdies pro Monat Fr. 150.-- für die Finanzierung des Prozesses auf die Seite zu legen.
Im Übrigen wird dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung bewilligt."
dass das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 in teilweiser Gutheissung des Rekurses des Beschwerdeführers Ziffer 1 Abs. 1 des Entscheides des Gerichtspräsidenten vom 16. Juni 2008 aufhob und den Beschwerdeführer von der Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- befreite;
dass das Kantonsgericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass der Beschwerdeführer die Anordnung des Gerichtspräsidenten, der Beschwerdeführer habe für die Finanzierung des Prozesses monatlich Fr. 150.-- auf die Seite zu legen, im Rekursverfahren nicht angefochten habe, weshalb in Anwendung von § 211 ZPO Erörterungen hierzu entfielen;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. Dezember 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2008 mit Rekurs anzufechten, und das Bundesgericht ersuchte, ihm einen Zeitpunkt zu setzen, bis wann er die "begründete Einsprache" mit den entsprechenden Unterlagen nachreichen könne;
dass dem Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Schreiben vom 5. Januar 2009 namentlich mitgeteilt wurde, dass es ihm keine Frist zur "Nachreichung" einer "begründeten Einsprache" ansetzen könne, weil es sich bei der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG um eine nicht erstreckbare Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handle, innerhalb welcher eine den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Beschwerdeschrift eingereicht werden müsse;
dass der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen wurde, dass auf Beschwerden, welche den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügen, im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht eingetreten werde;
dass der Beschwerdeführer das Bundesgericht mit Antwortschreiben vom 14. Januar 2009 aufforderte, in seinem Fall einen Entscheid zu treffen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2008 und 14. Januar 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin