Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_602/2008
Urteil vom 11. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
gegen
Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2008.
Erwägungen:
1.
1.1 Der aus Bosnien-Herzegowina stammende X.________ (geb. 1977) reiste im Alter von zehn Jahren im Familiennachzug in die Schweiz ein. Zwischen 1996 und 2005 wurde er wegen verschiedenen Delikten zu insgesamt vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem er mit Strafbescheid vom 4. Juni 2007 erneut strafrechtlich belangt worden war (Geldstrafe von 100 Tagessätzen), verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 4. Dezember 2007 seine Ausweisung aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren. Die hiegegen von X.________ im Kanton erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
1.2 Mit Beschwerde vom 22. August 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht sinngemäss, den in dieser Sache zuletzt ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2008 aufzuheben und von der Ausweisung abzusehen.
Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das kantonale Ausländeramt hat sich nicht vernehmen lassen.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 27. August 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.
2.1 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausweisung und die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 10 und 11 des hier noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (in der Fassung vom 8. Oktober 1948, AS 1949 I 221) zutreffend dar. Sie prüft im Einzelnen das öffentliche Interesse an der Ausweisung und wägt es mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz ab. Dabei gelangt sie zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Ausweisung rechtmässig ist.
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe sich seit seiner Heirat im Juli 2004 "geläutert" und habe seit seiner Verurteilung im November 2005 keine strafbaren Handlungen, welche seine Ausweisung rechtfertigen würden, mehr begangen. Es gebe keine Hinweise für eine bei ihm bestehende erhebliche Rückfallgefahr. Er sei gewillt und in der Lage, sein Verhalten zu ändern. Keineswegs habe er das durch die Strafbehörden in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht. Die Vorinstanz berücksichtige die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände nicht oder nur ungenügend.
2.3 Die Vorinstanz räumt ein, dass das Strafgericht die im November 2005 verhängte Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung wegen Drogensucht gemäss aArt. 44 Ziff. 1 und 6 in Verbindung mit aArt. 43 Ziff. 2 StGB (in der Fassung vom 18. März 1971, AS 1971 777) aufgeschoben hatte, um dem Beschwerdeführer die Resozialisierung zu erleichtern. Sie führt in ihrem Entscheid aber auch aus, dass die Polizei ihn sowohl im November als auch im Dezember 2006 beim Konsumieren von Heroin angehalten hat und dass er damals unter Drogeneinfluss und trotz Entzugs des Führerausweises ein Fahrzeug gelenkt hat, weswegen der erwähnte Strafbescheid vom 4. Juni 2007 gegen ihn ergangen ist. Hieraus schliesst die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht hat und bei ihm eine erhebliche Rückfallgefahr besteht, so dass das Interesse an seiner Ausweisung die privaten Interessen an seinem Verbleib überwiegt.
Der Beschwerdeführer geht hierauf nicht ein und legt insbesondere nicht dar, warum der Schluss auf die Rückfallgefahr trotz der Ereignisse am Ende des Jahres 2006 unzutreffend sein soll. Die Befürchtungen der Vorinstanz erweisen sich als berechtigt, zumal der Beschwerdeführer zuvor über Jahre deliktisch aufgefallen war, sich von mehreren strafrechtlichen Verurteilungen, Untersuchungshaft und einer ausländerrechtlichen Verwarnung nicht hatte beeindrucken lassen und etliche Delikte gerade im Zusammenhang mit der Sucht begangen hatte. Es handelte sich hierbei auch nicht nur um kleinere Beschaffungsdelikte, um den Drogenkonsum zu finanzieren. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer sich namentlich Körperverletzungen zuschulden kommen lassen, massive Drohungen ausgesprochen und in grober Weise Verkehrsregeln verletzt. Weder die ihm im Jahre 2005 vom Strafgericht nochmals gewährte Chance, sich wiedereinzugliedern, noch die Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Mazedonierin hielten ihn davon ab, erneut strafrechtlich aufzufallen und Betäubungsmittel zu konsumieren. Nicht einmal die polizeiliche Kontrolle vom November 2006 hielt ihn davon ab, nur wenige Tage später wieder strafrechtlich in Erscheinung zu treten.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auch sonst nicht näher auseinander, sondern zählt nur die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände auf, welche die Vorinstanz jedoch bereits in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt hat. Wie die Vorinstanz unter anderem richtig ausführt, musste die Ehefrau aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers damit rechnen, dass sie die Ehe mit ihm in der Schweiz nicht würde leben können; noch rund zwei Monate vor der Heirat befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe kaum noch Bindungen zu seiner Heimat, sie sei ihm fremd geworden, sei immerhin bemerkt, dass er dort noch im Jahre 2004 seine Ehe schloss.
3.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid behandelt werden. Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt, dem Sicherheits- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Merz