Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_21/2009
Urteil vom 16. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksamt Laufenburg, Marktplatz, 5080 Laufenburg,
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuche; Rechtsverzögerung.
Erwägungen:
1.
Das Bezirksamt Laufenburg führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. X.________ befindet sich seit dem 6. Januar 2009 in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 gelangte X.________ an das Bundesgericht und machte Rechtsverzögerung geltend. Das Obergericht des Kantons Aargau hätte seine Haftentlassungsgesuche vom 12., 18., 21. und 22. Januar 2009 noch nicht beantwortet.
Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau beantragt, ohne sich materiell zu äussern, Abweisung der Beschwerde. Das Bezirksamt Laufenburg liess sich nicht vernehmen.
2.
Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung von 19. Januar 2009 das Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 12. Januar 2009, welches beim Obergericht am 16. Januar 2009 einging, ab. Eine dagegen von X.________ mit Eingabe vom 24. Januar 2009 erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 2009 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_31/2009).
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Im Fall der Beschwerde nach Art. 94 BGG ist aufzuzeigen, worin das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids besteht.
Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau hat drei Tage nach Eingang des Haftentlassungsgesuches vom 12. Januar 2009 mit Verfügung vom 19. Januar 2009 darüber befunden. Inwiefern das Präsidium dabei eine Rechtsverzögerung begangen haben sollte, legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist dies ersichtlich. Dies trifft auch in Bezug auf die weiteren Haftentlassungsgesuche zu. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Laufenburg und der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli