Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_57/2009
Urteil vom 18. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen.
Gegenstand
Steuerbezug (Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuern 2006)
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Dezember 2008.
Erwägungen:
1.
Am 19. März 2008 wurden X.________ und Y.________ im Kanton St. Gallen zu den Staats- und Gemeindesteuern 2007 veranlagt. In der ebenfalls am 19. März 2008 eröffneten Schlussrechnung wurde das verbleibende Guthaben mit den ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2006 von Fr. 364.50 verrechnet. X.________ und Y.________ erhoben gegen diese Schlussabrechnung, namentlich was die Steuern per 2006 betrifft, Einsprache, welche das Kantonale Steueramt St. Gallen am 28. April 2008 abwies. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs am 18. November 2008 ab; zugleich hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie ab. X.________ und Y.________ erhoben am 22. Dezember 2008 gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 verweigerte ihnen der Präsident des Verwaltungsgerichts die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit der Begründung, dass die Beschwerde aussichtslos sei; er setzte ihnen, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen, Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichtspräsidenten haben X.________ und Y.________ am 27. Januar 2009 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, womit sie unter anderem beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege "durch alle Instanzenzüge" zu gewähren.
Auf entsprechende Aufforderung hin haben die Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 die angefochtene Verfügung nachgereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art 95 BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sie muss sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen, die ausschlaggebend für dessen Ergebnis sind.
2.2 Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der bei ihm anhängig gemachten Beschwerde abgelehnt. Das Erfordernis der Aussichtslosigkeit ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV und aus dem kantonalen Recht, welches in dieser Hinsicht keine weitergehenden Ansprüche einräumt als die Bundesverfassung. Inwiefern das Festhalten an diesem Erfordernis schweizerisches Recht verletzte, legen die Beschwerdeführer nicht dar.
Materieller Gegenstand der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht bildet die Schlussabrechnung vom 19. März 2008, wobei allein die Staats- und Gemeindesteuern 2006 umstritten sind. In der angefochtenen Verfügung wird dargelegt, dass das Kantonale Steueramt St. Gallen auf Einsprachen der Beschwerdeführer gegen die Veranlagungen per 2006 am 24. Oktober 2007 nicht eingetreten sei; einen Rekurs gegen diese Nichteintretensentscheide hätten sie zurückgezogen; das Verwaltungsgericht habe am 17. Januar 2008 die bei ihm gegen die diesbezügliche Abschreibungsverfügung der Verwaltungsrekurskommission eingereichte Beschwerde abgeschrieben, sodass die Veranlagungen 2006 rechtskräftig seien; aus diesem Grunde seien diesbezügliche Rechtsmittel aussichtslos. Die Beschwerdeführer versuchen einerseits aufzuzeigen, dass die Veranlagungen 2006 materiell falsch seien, und andererseits, dass sie rechtzeitig dagegen Einsprache erhoben hätten. Ihre Ausführungen gehen an der Sache vorbei; namentlich setzen sie sich nicht mit der für die Beurteilung der Prozessaussichten entscheidenden Frage nach der Tragweite des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Rechtzeitigkeit der seinerzeitigen Einsprachen auseinander. Ihre Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine sachbezogene, hinreichende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann wegen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, den Beschwerdeführern - zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung - aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zu Hälfte (je Fr. 250.--) unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller