Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_573/2008
Urteil vom 19. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich, vertreten durch die Stadt Zürich, Entsorgung + Recycling, Rechtsdienst,
Hagenholzstrasse 110, Postfach, 8050 Zürich.
Gegenstand
Abfallentsorgung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer.
Sachverhalt:
X.________ wurde vom Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich verpflichtet, auf seiner Liegenschaft Katharinenweg 7 in Zürich einen Platz für einen Züri-Sack-Kunsstoffcontainer zur Verfügung zu stellen. Die dagegen erhobenen Einsprache und Beschwerden blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde von X.________ unter Kostenauflage am 2. Oktober 2008 abgewiesen. Es wies in der Sache darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer ohne Umstände möglich gewesen sei, eine schriftliche Bestätigung von der Hauptmieterin beizubringen, dass er deren Container mitbenützen könne; in formeller Hinsicht erachtete es die erhobenen Kosten als gerechtfertigt.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 8. Dezember 2008 Beschwerde erhoben und diese am 12. Dezember 2008 ergänzt und im Wesentlichen um Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils ersucht. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Stadt Zürich, ERZ Entsorgung+ Recycling, hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
In der vorliegenden Sache ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 ff. BGG). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die im vorliegendem Fall umstrittene Anwendung von kantonalem Recht, bildet allerdings für sich genommen keinen Beschwerdegrund (Art. 95 BGG).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf keine Grundrechte und legt auch nicht dar, dass kantonales Recht entgegen dem Willkürverbot von Art. 8 BV ausgelegt und angewendet worden wäre. Er setzt sich nicht in diesem Sinn mit der Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts auseinander. Ferner begründet er nicht, dass dieses den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unter Rechtsverletzung festgestellt hätte (s. Art. 97 Abs. 1 BGG). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen Mietvertrag vom 7./11. August 2008 vorlegt, wonach er die Container der Hauptmieterin mitbenützen darf. Es steht ihm frei, diese Bestätigung nunmehr der verfügenden Behörde vorzulegen.
Auch hinsichtlich der Kosten legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Kostenauflagen gegen Verfassungsrecht verstossen würden. Er setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander.
Demnach ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat von Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Steinmann