BGer 8C_174/2009
 
BGer 8C_174/2009 vom 20.02.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_174/2009
Urteil vom 20. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
T.________, Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist
gegen den Entscheid S 08 540 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 17. Dezember 2008.
Nach Einsicht
in das Gesuch von T.________ vom 4. Februar 2009 um Verlängerung der Rechtsmittelfrist in Sachen Entscheid S 08 540 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 17. Dezember 2008, und die Beilagen,
in die bundesgerichtliche Verfügung vom 6. Februar 2009, worin das Gesuch mit der Begründung abgewiesen wurde, die vom Gesetz vorgegebene Rechtsmittelfrist von 30 Tagen sei gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbar,
in die Eingabe vom 11. Februar 2009, mit welcher um ein Zurückkommen auf das Fristverlängerungsgesuch ersucht wurde, und die abschlägige Antwort des Bundesgerichts vom 13. Februar 2009 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, um Wiederherstellung einer versäumten Frist zu ersuchen, auf die daran anknüpfenden Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG und auf die Kostenpflicht solcher Verfahren,
in das hierauf am 18. Februar 2009 gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung,
in Erwägung,
dass sich die Zuständigkeit des Präsidenten als Einzelrichter für die Beurteilung dieses Gesuchs aus der Zuständigkeit, auf verspätete Beschwerden nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), ergibt,
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass der Gesuchsteller trotz entsprechender Hinweise im Schreiben vom 13. Februar 2009 lediglich einen Antrag um Fristwiederherstellung stellt ohne zugleich die versäumte Handlung nachzuholen,
dass deshalb bereits aus diesem Grund das Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass überdies die weitere Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung, wonach die Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden sein muss, fristgerecht zu handeln, offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt ist, stellt doch die Möglichkeit, innert Rechtsmittelfrist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu beauftragen, klar kein unverschuldetes Hindernis dar (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen), worauf im Schreiben vom 13. Februar 2009 ebenfalls bereits hingewiesen worden ist,
dass nämlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände (Tod des Vaters aus Tunesien am 1. Januar 2009 mit anschliessender Reise in die Heimat) es ihm - objektiv gesehen - keineswegs verunmöglicht hätten, nicht zumindest jemanden damit zu beauftragen, innert Frist eine Beschwerde mit minimaler Begründung beizubringen, war er doch zumindest auch in der Lage, am 22. Januar 2009 ein erstes, damals noch an die Vorinstanz gerichtetes Gesuch um Verlängerung der Rechtsmittelfrist innerhalb der nach laufenden Frist stellen zu lassen,
dass dergestalt das Gesuch abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel