Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_82/2009
Urteil vom 23. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde F.________, vertreten durch den Gemeinderat,
Bezirksamt Zofingen.
Gegenstand
Beschwerdeverfahren betr. § 53 VRPG/AG,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer,
vom 3. Dezember 2008.
Erwägungen:
1.
X.________ reichte beim Bezirksamt Zofingen Beschwerde gegen einen Beschluss des Gemeinderats F.________ ein. Im Zusammenhang mit einer diesbezüglichen Instruktionshandlung des Bezirksamtes gelangte X.________ am 3. August 2008 ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses forderte ihn am 4. August 2008 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 11. September 2008 wurde er auf die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beachtenden Formalitäten hingewiesen (Beibringung von Belegen zur finanziellen Situation und eines Zeugnisses des Gemeinderates; Klarstellung, dass eine IV-Rente keinen Anspruch auf kostenlose Prozessführung begründe); gleichzeitig wurde ihm eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, unter Hinweis auf die Säumnisfolge (Nichteintreten) gemäss § 34 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 9. Juli 1968 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG). Mit Schreiben vom 22. September 2008 erklärte X.________ dem Verwaltungsgericht, dass die Einreichung eines Zeugnisses des Gemeinderats F.________ für ihn nicht in Frage komme; sein Vermögen entwickle sich stark negativ, da er als erwerbsloser Behinderter selber für seine Altersvorsorge aufkommen müsse.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2008 beschloss das Verwaltungsgericht, auf das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Missachtung der Mitwirkungspflicht bezüglich der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse nicht einzutreten; zudem trat es auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses innert angesetzter Nachfrist nicht ein.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handeln (nebst Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht unter anderem auch Völkerrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte). Nicht unmittelbar gerügt werden kann daher die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht. Stützt sich ein Entscheid auf kantonales Recht, muss der Beschwerdeführer sich mit den entsprechenden kantonalen Bestimmungen auseinandersetzen und in der Beschwerdeschrift aufzeigen, inwiefern deren Anwendung zu einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG führt, wobei im Wesentlichen die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in Betracht fällt; die Verletzung von solchen Rechten (Grundrechte) ist spezifisch zu rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG); die blosse Nennung solcher Rechte und/oder appellatorische Ausführungen genügen nicht. Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung sachbezogen sein; d.h. sie muss sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen, die ausschlaggebend für dessen Ergebnis sind; bei der Anfechtung von Nichteintretensentscheiden ist eine Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen erforderlich.
2.2 Das Verwaltungsgericht ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten. Diesbezüglich hielt es (wie schon in der Verfügung vom 11. September 2008) fest, dass der Bezug einer IV-Rente keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung begründe. Sodann stellte es Erwägungen zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und dabei zum Verhältnis zwischen § 20 und 21 VRPG sowie zu den einschlägigen Bestimmungen der ZPO/AG betreffend unentgeltliche Prozessführung an, um anschliessend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Angaben und Belege zu seinem Vermögen und zum Vermögensertrag eingereicht habe. Dazu führt der Beschwerdeführer aus: "Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ist der Bezug einer IV-Rente ausreichend für die Begründung von Kostenfreiheit. Die Bestimmungen des ZPO (betreffend unentgeltliche Rechtspflege) gelten nur für einen gesunden Rechtssuchenden, nicht aber für einen IV-Bezüger. Insoweit liegt materielle Willkür vor ( Art. 8 und 9 BV )." Diese rein appellatorischen Äusserungen genügen offensichtlich nicht, um darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht durch die klar erläuterte Handhabung der einschlägigen Gesetzgebung verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte.
Inwiefern sodann bei Fehlen eines tauglich begründeten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Auferlegung eines Kostenvorschusses und - bei dessen Nichtleistung - das Nichteintreten auf die Beschwerde angesichts der vom Verwaltungsgericht dargestellten kantonalen gesetzlichen Regelung verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzten, lässt sich seiner Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Auf die in jeder Hinsicht offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3 Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Kostenbefreiung) kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG), sodass es sich erübrigt, den Beschwerdeführer zur Darlegung seiner prozessualen Bedürftigkeit einzuladen.
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat F.________, dem Bezirksamt Zofingen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller